Erstellt am 20.02.2010 um 08:49 Uhr von delagundula
Moin Fussel,
Meine persönliche Meinung zu deinem geschilderten Vorgang:
Ob ein Satz unten drunter steht oder oben drüber ist kein Grund zur Ablehnung.Über die Gestaltungsform bezogen auf diesen Satz habe ich nichts gelesen.
Wenn ihr inhaltlich keine Fehler gemacht habt, und das nehme ich an,dürfte die Ablehnung gegenstandslos sein.
Was die Unterschriften angeht,musste ich ein wenig lächeln. Die Unterschriften werden handschriftlich ausgeführt und haben daher immer Abweichungen.
Natürlich steht es dem WV frei ein graphologisches Gutachten hierüber zu erstellen ;-)))(Achtung ! hoher Ironie Anteil)
§ 8 WO Kommentierung Fitting meint hierzu:
Wird eine Vorschlagsliste zu Unrecht als ungültig festgestellt, so ist die Wahl nach § 19 BetrVG anfechtbar.
Erstellt am 20.02.2010 um 09:38 Uhr von peanuts
"Hat das alles seine Richtigkeit? "
Nein.