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Fragen Betriebsrat kleines Unternehmen / Lohngerechtigkeit

V
vrasi
Feb 2021 bearbeitet

Hallo Allerseits,

folgendes Szenario:

Kleines Unternehmen mit einem Betriebsratsmitglied. Keine Tarifbindung, auch kein Lohngruppensystem oder dergleichen. Die Arbeitsverträge sind Einzelvereinbarungen.

Das Unternehmen besteht zu einem guten Teil aus einem "gleichartigen" Beruf, Arbeitnehmer welche länger dabei sind und Neueinstellungen des gleichen Berufs.

Die Frage die sich hier stellt, ob und wie damit umgegangen werden kann, wenn Neueinstellungen mehr Gehalt erhalten, als beispielhaft jmd. der eine ähnliche Qualifikation mit wesentlich mehr Erfahrung/Betriebszugehörigkeit hat. Oder ist dies bedingt durch die Einzelvereinbarungen so gegeben?

Nun lesen sich die meisten Gesetzestexte wie etwa § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, oder § 99 so, dass der Betriebsrat hier kein "großes" Mitbestimmungsrecht hat (da letztlich z.B. keine Gruppierung vorhanden)?

Beispielhaft wenn der Betriebsrat eine Einsicht in die Gehaltslisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einfordert, welche Möglichkeiten ergeben sich dem Betriebsrat dadurch dann überhaupt praxisrelevant? (die meisten "Ratgeber" beziehen sich gefühlt eher auf "größere" Unternehmen mit beispielhaft einem Tarifvertrag)

Viele Grüße

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Community-Antworten (3)

K
kratzbürste

07.02.2021 um 15:42 Uhr

Auch große BRs scheitern am § 77 Abs. 3 BetrVG. Die Höhe des Entgelts ist entweder individuell oder tariflich.

E
EDDFBR

08.02.2021 um 13:43 Uhr

Moin,

für die betriebliche Lohngestaltung ist der §77 nicht automatisch ein Hindernis. Ich schau hier eher auf den §87 Abs. 1 Nr. 10, also die Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung. Hier sagt die Kommentierung, dass der Gesetzgeber diesen Passus gerade bei nicht tarifgebundenen Unternehmen sehr weit gefasst hat. Wenn also der Arbeitgeber neue Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeiten vergleichbar entlohnt (d.h. eingruppiert) dann wendet er bereits ein Entlohnungssystem an, und die Mitbestimmung ist gegeben. Es gibt etliche Kommentare dazu. Beispielhaft: http://www.kanzlei-hessling.de/de/downloads/download/84/9b926ca8d63849c05a307835dd7facba.pps/ und hier besonders Seite 8, wo es um die Anwendbarkeit geht.

Ich denke, es gibt gute Ansätze wie man zu einem Eingruppierungssystem kommen kann. Der AG kann sich dem eigentlich kaum entziehen.

K
krambambuli

08.02.2021 um 18:43 Uhr

In einem Betrieb bis 20 AN? Also ich weiß nicht.

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