Erstellt am 18.02.2010 um 15:50 Uhr von rolfo
Fristen zählen immer ab dem nächsten Tag, aber Vorsicht, es könnte ja sein dass zu einem Tatbestand der diese Kündigungsabsicht auslöst auch noch Nachforschungen angestellt wurden, oder der Arbeitnehmer erst vom Arbeitgeber dazu gehört wurde, das würde die Frist hemmen.
Erstellt am 18.02.2010 um 17:21 Uhr von DonJohnson
Hä?
Das mit der Nachforschung sehe ich eindeutig anders. Was den Beginn der Frist betrifft, bin ich aber deiner Meinung ;-)
Erstellt am 18.02.2010 um 20:02 Uhr von ridgeback
DJ,
solange der Kündigungsberechtigte die Aufklärung des Sachverhalts durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht beginnen. Das BAG nimmt insofern an, dass die Frist "gehemmt"werde, solange der Kündigungsberechtigte aus verständlichen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt.
Erstellt am 19.02.2010 um 08:54 Uhr von rolfo
DJ und ridgeback
Nehme an wir sind uns jetzt einig