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Ausspruch fristlose Kündigung

P
peli74
Nov 2016 bearbeitet

Hi,

sagt mal der Ausspruch einer fristlosen Kündigung muss doch innerhalb von 14 Tagen nach bekanntwerden des Vorfalls erfolgen...zählt der Tag des Bekanntwerdens dazu oder erst der Folgetag???

Danke!!!

LG peli

66704

Community-Antworten (4)

R
rolfo

18.02.2010 um 16:50 Uhr

Fristen zählen immer ab dem nächsten Tag, aber Vorsicht, es könnte ja sein dass zu einem Tatbestand der diese Kündigungsabsicht auslöst auch noch Nachforschungen angestellt wurden, oder der Arbeitnehmer erst vom Arbeitgeber dazu gehört wurde, das würde die Frist hemmen.

D
DonJohnson

18.02.2010 um 18:21 Uhr

Hä? Das mit der Nachforschung sehe ich eindeutig anders. Was den Beginn der Frist betrifft, bin ich aber deiner Meinung ;-)

R
ridgeback

18.02.2010 um 21:02 Uhr

DJ, solange der Kündigungsberechtigte die Aufklärung des Sachverhalts durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht beginnen. Das BAG nimmt insofern an, dass die Frist "gehemmt"werde, solange der Kündigungsberechtigte aus verständlichen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt.

R
rolfo

19.02.2010 um 09:54 Uhr

DJ und ridgeback Nehme an wir sind uns jetzt einig

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