Mitbestimmung bei Teilzeit eines einzelnen AN?
Hallo, nur zur Absicherung: Wenn ein AN TEilzeit beantragt, dies auch vom AG genehmigt bekommt und damit alle glücklich sind, haben wir nichts weiter damit zu tun, oder? Ich frage nur für den nächsten Fall, also mit anderen Worten: Sind wir bei einem Teilzeitbegehren eines einzelnen AN mitbestimmungspflichtig?
Community-Antworten (15)
15.02.2010 um 15:33 Uhr
tihan
Ihr seid nach der genehmigung beim Dienstplan "Beginn und Ende" der Arbeitszeit gem. § 81 dabei
15.02.2010 um 15:39 Uhr
tihan, meiner Meinung nach, besteht nur bei kollektiven Tatbeständen ein MBR, nicht bei der Regelung von Einzelfällen. Da die Verkürzung der Arbeitszeit und die Neuverteilung der Arbeitszeit in der Regel einen Einzelfall betrifft, greift insoweit das MBR des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 2 BetrVG nicht ein.
15.02.2010 um 15:42 Uhr
Hallo, Tihan -
existiert bei Euch eine BV Arbeitszeit / Gleitzeit? In diesem Zusammenhang könnten sich Beteiligungsrechte für den BR in Hinblick auf die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auch für Teilzeitler ergeben.
Auf jeden Fall habt Ihr das Informationsrecht.
In Bezug auf die Personalplanung ist für Euch wichtig zu erfahren, ob die für den Teilzeitler wegfallenden Stunden wieder besetzt werden.
Den Antrag auf Teilzeit kann ein Mitarbeiter jederzeit stellen, das allein berührt keine Mitbestimmungsrechte.
Gruß von Saxonia
15.02.2010 um 15:42 Uhr
@erwin, § 81???? ich lese da nur Mitwirkungs- und Beschwerderecht des ARBEITNEHMERS! Kein Wort vom BR!!
15.02.2010 um 15:57 Uhr
@mainpower @ ridgeback
sorry, war falsche Taste, selbstverständlich § 87 Abs. 1 Satz 2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
Sollte die Teilzeit nicht unbefristet beantragt und bewilligt worden sein, käme auch noch Satz 3 hinzu. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Die MB bei Veränderung (Verkürzung/Verlängerung hat ja auch das BAG bestätigt BAG, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 ABR 47/06 – (EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 11)
Aber ganz klar, ob Teilzeit ja oder nein ist Sache der Vertragspartner
15.02.2010 um 16:09 Uhr
HI, wichtig für den BR ist vorallem das Gleichbehandlungsprinzip zu beachten. Gibt es andere AN, die auch Teilzeit möchten und es nicht genhmigt bekommen haben? Deshalb ist es wichtig, dass der AG nicht nur über genehmigte Anträge informiert, sondern auch über die, die er nicht genehmigt hat.
15.02.2010 um 16:26 Uhr
Das Recht auf Teilzeit aus dem TzBfG löst kein Mitbestimmungsreht nach §87 aus.
Dort steht einleitend: "Der Betriebsrat hat, soweit eine GESETZLICHE oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:"
Die Lage der täglichen Arbeitszeit ist aber in §8 (2) TzBfG geregelt: "... Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben."
15.02.2010 um 16:51 Uhr
neskia
Das Recht auf Teilzeit aus dem TzBfG löst kein Mitbestimmungsreht nach §87 aus. Stimmt.
Nur wenn AG und AN sich geeinitgt haben unterliegt der dann zu erstellende Dienst/ Arbeitszeitplan, also von wann bis wann unter Beachtung der ggf. notwenigen Pausen der MB nach § 87 siehe auch der Link (pdf) zur BAG Entscheidung.
Denn hier erfolgt eine anweichende Arbeitszeit. Aber nur der Zeitplan. § 87 Abs. 1 Satz 3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
Haben wir auch mir dem AG durch geklärt. Er wollte anfangs auch nicht, doch dann hat er sich von seiner Rechtsabteilung beraten lassen und eingesehen.
15.02.2010 um 19:13 Uhr
tihan, Mitbestimmung bei Erhöhung der Arbeitszeit Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung. BAG 9.12.2008 – 1 ABR 74/07 –
unabhängig von einer evtl. bestehenden MB, hat der AG den BR über jede einzelvertragliche Reduzierung und Erhöhung der AZ zu unterrichten.
weil sich daraus MB relevante Sachverhalte ergeben könnten:
§ 80 BetrVG
Der AG hat den BR unaufgefordert in den Fällen, in denen dieser nach dem BertVG Rechte haben KANN rechtzeitig und umfassend zu informieren. Die vom AG geschuldete Unterrichtung des BR soll diesen in die Lage versetzen, in EIGENER VERANTWORTUNG selbst zu prüfen, ob sich Aufgaben ergeben und ob er tätig werden muss.
15.02.2010 um 19:17 Uhr
@erwin
Kennst du die Eigenheiten des Betriebs von tihan? Was, wenn keine Dienstpläne erstellt werden (müssen), da reiner Verwaltungsbetrieb?
Dein Link zur Mitbestimmung bei vorübergehender Mehrarbeit bzw. Überstunden stellt keine MB beim Teilzeitbegehren eines AN dar. Auch die MB bei Dienstplänen ist unstrittig.
15.02.2010 um 19:22 Uhr
neskia, Dein Link zur Mitbestimmung bei vorübergehender Mehrarbeit bzw. Überstunden stellt keine MB beim Teilzeitbegehren eines AN dar.
das will er aber einfach nicht glauben:
143620
15.02.2010 um 19:29 Uhr
Missverständnis?
Wenn der AN Teilzeit nach dem TzBfG beantragt sind die vereinbarten Zeiten nicht mitbestimmungpflichtig.
Darüber angeordnete Mehrarbeit JA
Besser?
15.02.2010 um 19:31 Uhr
neskia, wen fragst Du das jetzt?
15.02.2010 um 19:35 Uhr
Eigentlich dich.
Vielleicht verstehe ich die Frage von tihan nicht richtig.
Es geht doch lediglich darum, dass dort ein AN seine Arbeitszeit verkürzen will. Und meine Meinung ist, wenn die vom AN gewünschten Zeiten in die Betriebsöffnungszeiten fallen keine MB besteht.
Von befristeter Arbeitszeitverlängerung ist in der Frage keine Rede.
15.02.2010 um 21:04 Uhr
neskia, ich hab Dich genau verstanden, aber erwin will das nicht glauben:
Dein Link zur Mitbestimmung bei vorübergehender Mehrarbeit bzw. Überstunden stellt keine MB beim Teilzeitbegehren eines AN dar.
Ich habe ja in dem angegebenen thread schon versucht, ihm das klar zu machen.
Zitat: die einzelvertragliche Reduzierung/Erhöhung der Arbeitszeit hat aber sowas von gar nichts mit der Verkürzung/Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu tun..........
Nun steht es hier wieder! ;-((( Er glaubt es nicht!
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