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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Information entfernter Mitarbeiter / Briefwahl

M
Meike
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ich habe 2 Fragen (vereinfachtes Wahlverfahren) ist es zulässig, die Kandidatenliste eine Woche vor der Stimmabgabe auszuhängen und das Eingangsdatum für die Briefwähler auf denselben Zeitpunkt wie die Wahl zu legen?

Ich sehe da das Problem, dass die Briefwähler sich dann ja viel schneller entscheiden müssen, da diese noch Postlaufzeiten zu berücksichtigen haben.

Wie muss man die Kandidatenliste und das Wahlausschreiben bekanntmachen, wenn es Mitarbeiter gibt, die regelmäßig nicht am Standort sind? Reicht es da aus, dieses zusätzlich zum offiziellen Aushang am schwarzen Brett auch noch über das Intranet verfügbar zu machen?

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

10.02.2010 um 13:13 Uhr

@meike Da ist § 10 WO für verantwortlich!

R
rolfo

10.02.2010 um 16:42 Uhr

@ meike der Aushang der Vorschlagslisten muss spätestens 1 Woche vor der Wahl aushängen, er kann natürlich auch viel früher ausgehängt und versandt werden. Es handelt sich hier um eine Mindestfrist. Es gibt nach der WO Sollfristen z.B. Einspruch gegen Wählerliste oder Abgabefrist der Vorschlagslisten. Und dann die Mindestfristen, die kann der WV schon verlängern

M
Meike

10.02.2010 um 21:15 Uhr

Wie soll man die Wahlvorschläge früher aushängen, wenn bis eine Woche vor der Wahl Wahlvorschläge eingehen können §14a Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; ausserdem steht in §35 1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.

Darum sehe ich ein Problem, wenn die schriftliche Stimmabgabe auf den Tag der persönlichen Stimmabgabe gelegt wird. Zumal im Gesetz immer steht nachträgliche schriftliche Stimmabgabe.

Ich bin aber nicht sicher, ob das nicht doch möglich ist, da ja für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe keine feste Frist existiert.

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