Arbeitsfreistellung nach Einschreibung in Wahlliste - Wäre ich trotzdem noch wählbar?
Hallo, habe mich heute in die Wahlvorschlagsliste eintragen lassen. Da mein Chef nicht gut auf den Betriebsrat zu sprechen ist, kann es sein das er über reagiert, vorallen weil ich ihm eh ein Dorn im Auge bin - Kündigungsschutzklage läuft- z.Zt Prozessbeschäftigung. Würde es sich auf meine Kandidatur auswirken wenn mein Chef mich jetzt von der Arbeit freistellen würde? Wäre ich trotzdem noch wählbar, da ich ja dann nicht mehr aktiv im Betrieb wäre ?
Community-Antworten (1)
09.02.2010 um 10:49 Uhr
Innerhalb der Kündigungsfrist hat man das aktive Wahlrecht, sofern man eine Kündigungsschutzklage erhebt, bleibt man auch bis zum Abschluss (rechtskraft des Urteils) passiv wahlberechtigt. Man wäre aber sofern man gewählt würde an der Mandatsausübung (nach Ablauf der Kündigungsfrist) verhindert, müsste als Ersatz geladen werden. Wird die Kündigung vom ArbG aufgehoben darf man sein Mandat wahrnehmen.
Auf die Kündigung oder den Kündigungsschutz einer laufenden Kündigung/ Klage hat es aber keinen Einfluß.
Ach ja, der AG kann zwar den AN freistellen, nicht aber das BRM von seinem Mandat, also sofern die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann man sich als BRM ggf. sogar mit Hilfe der Polizei, oder einstweilige Verfügung, den Zugang zum Betrieb sichern.
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