Erstellt am 11.05.2005 um 11:48 Uhr von Frank B.
siehe Wahlordnung zum BetrVG!
Ein/e Kandidat/in kann seine/ihre Kandidatur jederzeit zurück ziehen, es kann niemand gezwungen werden zu kandidieren!
Erstellt am 11.05.2005 um 11:53 Uhr von Micha
Kannst du mir dazu bitte den genauen Artikel im BVerfG sagen? Ist wirklich sehr wichtig. Danke!
Erstellt am 11.05.2005 um 12:31 Uhr von Frank B.
Das ergibt sich aus WO 2001 §6 und §8 !
§6 Abs. 3 " die Unterschrift der Bewerber ist bei zu fügen.
Der Sachverhalt ist im "FITTING" 22. Auflage WO 2001 §6 Rn 14 beschrieben, die Rücknahme der Unterschrift ist dem Wahlvorstand schriftlich mitzuteilen!
Ist kein gültiger Kandidat auf dem Wahlvorschlag, ist die Vorschlagsliste ebenfalls ungültig, ergibt sich aus WO 2001 §8.
Somit ist ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht und der WV hat dies entsprechend sofort mitzuteilen!