BR im Wahlvorstand - BR Mandat - Ersatz BR einberufen zu den BR Sitzungen die im Wahlzeitraum stattfinden? Und ...
Wenn 5 man im WV sind, die zeitgleich ein BR Mandat haben, MUSS dann zu den BR Sitzungen die im Wahlzeitraum stattfinden und der WV mit der Wahl zu tun haben, Ersatzmitglieder eingeladen werden? Oder können die BR's im WV beide Ämter gleichzeitig besetzt werden?
Wenn man sich als Wahlhelfer zur BR Wahl 2010 betätigen will, wie ist da die richtige Vorgehensweise um als WH tätig werden zu können? Entscheidet das der WV selber wer es machen darf oder gelten bei der Auswahl der WH besondere Bestimmungen
Vielen Dank fuer die Antworten!
Community-Antworten (5)
07.02.2010 um 19:14 Uhr
WAFNeuling Wenn im WV BRM sind, sollten sie darauf achten, dass WV- und BR Sitzung nicht zum gleichen Zeitpunkt stattfinden. Ansonsten können BR und WV Tätigkeit parallel ausgeübt werden. Für das Nachrücken der Ersatzmitglieder im WV gelten die gleiche Bedingungen wie im BR.
*Entscheidet das der WV selber wer es machen darf * Ja! Du kannst Dich gerne anbieten, aber nehmen müssen sie Dich nicht!
07.02.2010 um 19:40 Uhr
Hallo nicoline,
danke für Deine schnelle Antwort! Somit haben sich meine Fragen erübrigt ;)
07.02.2010 um 21:01 Uhr
WAFNeuling, immer gerne, aber ich würde eher sagen, dass die Fragen vielleicht beantwortet sind aber auf keinen Fall, das sie sich erübrigt (überflüssig) haben ;-))
07.02.2010 um 23:48 Uhr
Eine kleine Anmerkung: Sind das nicht drei plus zwei Ersatz und nicht fünf WV?
08.02.2010 um 00:23 Uhr
braker, der WV kann durchaus auch aus 5 Mitgliedern bestehen, wenn es aus dessen Sicht notwendig ist.
Guckst Du hier:
DKK Rn 14 zu § 16 Bestellung des WV durch den BR
Der WV hat grundsätzlich aus drei wahlberechtigten AN zu bestehen. Diese Zahl kann erhöht werden, sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl notwendig ist. (Die Erhöhung der Zahl der WV-Mitglieder ist allerdings bei dem vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a nicht zulässig; vgl. § 14 a Rn. 10.) Die entsprechende Prüfung hat der BR nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Eine Erhöhung der Zahl der WV-Mitglieder kommt vor allem in größeren Betrieben in Betracht, in denen die Wahl in mehreren Wahlräumen durchgeführt werden muss, da nach den Vorschriften der WO (§ 12 Abs. 2) mindestens ein Mitglied des WV in jedem Wahlraum anwesend zu sein hat (vgl. dazu auch LAG Nürnberg 30. 3. 06, FA 06, 280). Eine Erhöhung der Zahl der WV-Mitglieder kann auch in Betracht kommen, wenn der BR bestimmte Gruppierungen – obwohl nicht zwingend vorgeschrieben – berücksichtigen will, wie etwa Frauen, ausländische AN oder Vertreter von Betriebsabteilungen, unselbstständigen Nebenbetrieben und verschiedenen Beschäftigungsarten. Eine Erhöhung der Zahl der WV-Mitglieder kann auch noch später, solange der BR im Amt ist, vorgenommen werden. Bei einer Vergrößerung des WV ist allerdings darauf zu achten, dass ein arbeitsfähiges Gremium gegeben ist, das im Übrigen immer aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen muss. Zur fehlerhaften Besetzung des WV und der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung während des Wahlverfahrens vgl. Rn. 30).
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