Arbeitsplatz; einzelne sollen AN zu ihren derzeitigen Aufgaben weitere dazu bekommen - Kann der BR da Einfluß nehmen?
Hallo,in unserem Unternehmen ca.95 AN,sollen einzelne AN zu ihren derzeitigen Aufgaben weitere dazu bekommen.Z.B:Packer in der Produktion sollen auch gleich die Palette auf den LKW verladen,vorher wurde nur gepackt .Kann der BR da Einfluß nehmen?Wie ?
Community-Antworten (7)
06.02.2010 um 10:34 Uhr
Wie sieht denn die Arbeitsplatzbeschreibung für die Produktionsmitarbeiter aus? Wer hat bisher die Verladungen Übernommen? Wie soll verladen werden?
06.02.2010 um 13:41 Uhr
Jeder Mitarbeiter kann Einfluß nehmen in dem er erstmal die Verladung verweigert,da er als Packen nicht weiß wie er verladen soll,ihr müßt zu Verlader geschult werden,woher weiß du wann was und wie geladen und gesichert werden muß ?
Das ist ein Thema der Arbeitssichert und bedarf der Mitsprache des Betriebrates !!! MFG Troisdorfer
06.02.2010 um 13:51 Uhr
@Troisdorfer ....deshalb auch erstmal meine Fragen im Vorfeld. Denn bekommen wir nicht mehr Info´s können wir hier Rate mal mit Rosenthal spielen.
06.02.2010 um 14:14 Uhr
Hallo, das ist keine Frage der Arbeitssicherheit sondern hat etwas mit dem transport von Gütern auf der Strasse zu tun. Hier greift dann die GGVS auch wenn kein Gefahrgut im Spiel ist. Bei Gefahrgut wird es noch spezieller. Hier spielt wahrscheinlich die Ladungssicherung die grosse Rolle. Auch Güter von denen keine Gefahr ausgeht ist vorschriftsmäßig zu sichern. Deshalb sollte bevor Ihr ladet eine Schulung vorrausgehen
06.02.2010 um 14:27 Uhr
mainpower, bevor man aber sagt, macht mal ne Schulung und los gehts dann , sollte man erst mal schauen ob dies nach einem Entgelttarifvertrag nicht in einer höher zu bewerteten Eingruppierung liegt.
06.02.2010 um 14:27 Uhr
mainpower, beladen hat nichts mit Arbeitssicherheit zu tun?? Es bedarf keiner Gefährdungsbeurteilung?? § 5 Abs. 1 ArbSchG ist nicht zu beachten??
06.02.2010 um 17:14 Uhr
@mainpower Keine Frage der Arbeitssicherheit ??? Bist du dir sicher ?
Der Betriebsrat hat gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besondere Aufgaben zu erfüllen. Er wacht u. a. über die Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb.
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