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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Welche Rechte habe ich als Wahlvorstand?

H
HaRiBo
Nov 2016 bearbeitet

Im Speziellen bei der Beurteilung der Leitenden Angestellten? Habe ich auch Einsicht in die Gehälter, um diesen Punkt prüfeun zu können: "... ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet ..."?

4.603013

Community-Antworten (13)

K
Kriegsrat

05.02.2010 um 23:05 Uhr

der verdienst allein gibt regelmässig keinen aufschluß darüber, wer leitender angesteller ist oder nicht

sondern alle anderen punkte des § 5 Abs.3 BetrVG

N
nicoline

05.02.2010 um 23:15 Uhr

kriegsrat aber wenn an Abs.3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 immer noch Zweifel sind, bleibt doch zur Klärung nur:

ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet ..."?

Und dann?

K
Kölner

05.02.2010 um 23:15 Uhr

@HaRiBo Allmachtsphantasien?

K
Kölner

05.02.2010 um 23:16 Uhr

@nicoline Dann sollte sich der WV einfach nur entscheiden ob oder ob nicht. Die Klagemöglichkeit des Betroffenen eröffnet dann dem Gericht die Prüfung.

K
Kriegsrat

05.02.2010 um 23:23 Uhr

sind wir schon soweit ?

egal was der mann verdient, solange die anderen punkte nicht ausgeschlossen wurden, ist die frage nach dem gehalt doch - halt dich fest- obsolet ?

oder nicht ?

oder noch lässiger :

Der Wahlvorstand trifft im Rahmen der Aufstellung der Wählerliste also zunächst intern seine Entscheidung, welche Ang. er für die anstehende Wahl als leitende Angestellte ansieht, in eigener Verantwortung. Der Wahlvorstand ist bei seiner Entscheidung vom Arbeitgeber durch Auskünfte und Überlassung der erforderlichen Unterlagen zu unterstützen. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Wählerliste trifft der jeweilige Wahlvorstand durch Beschluss. Diese Entscheidung teilt er unverzüglich, spätestens 2 Wochen vor Einleitung der Wahl mit, d.h. 2 Wochen vor Erlass des Wahlausschreibens.

Ob die Einstufung zum leitenden Angestellten rechtmäßig war, kann ggf. erst in einem gerichtlichen Verfahren endgültig geklärt werden. Der Rechtsweg zur Klärung der "Leitenden-Zuordnung" ist ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Eine Anfechtung der BR-Wahl ist aber nur möglich, wenn die Zuordnung nicht nur fehlerhaft sondern "offensichtlich fehlerhaft" war. http://www.sapler.igm.de/faqs/faq.html?id=7891

N
nicoline

05.02.2010 um 23:26 Uhr

Halleluja, ich freu mich so auf Montag, WV Schulung ;-)))) Ich weiß, dass ich nichts weiß, aber die anderen wissen gar nichts, wird spaßig.

E
Erwin

05.02.2010 um 23:31 Uhr

HaRiBo

ob bei Ihm der Drang das Gehalt zu erfahren die Antriebsfeder ist, also Neugierde?

Der WV kann ja feststellen leitender Ang. und dann könnte die "andere Seite" dieses angehen, wenn es ihr nicht passt.

N
nicoline

05.02.2010 um 23:37 Uhr

erwin, mach jetzt die Flasche zu!

I
Immie

05.02.2010 um 23:47 Uhr

@nicoline ...Halleluja, ich freu mich so auf Montag, WV Schulung ;-)))) Ich weiß, dass ich nichts weiß, aber die anderen wissen gar nichts, wird spaßig....

Bist du jetzt doch dabei?

N
nicoline

05.02.2010 um 23:54 Uhr

Immie ich durfte das letzte Ersatzmitglied werden und die gehen mit zur Schulung und der, der die BRM im WV nicht wollte, hat sich dann doch selbst noch gemeldet und ist jetzt 1. Ersatzmitglied.

I
Immie

06.02.2010 um 00:09 Uhr

Ist doch gut:-)

R
ridgeback

06.02.2010 um 01:25 Uhr

HaRiBo, Du hast kein Einsichtsrecht. Du kannst ihn auf die Wählerliste setzen oder nicht. Wenn der AN/AG dies nicht für rechtens befindet entscheidet das ArbGer., welches dann eventuell einsicht in die Lohnliste nimmt.

H
HaRiBo

06.02.2010 um 21:13 Uhr

@ridgeback Das ist doch mal ne klare Antwort. Danke.

Von wegen Neugierde ... ich will's doch eigentlich gar nicht wissen. Wenn das so einfach ist dann bin ich ja schon beruhigt. Denn ich kann mir vorstellen dass die entsprechenden AN oder auch der AG nicht wirklich mit großen Geschützen dagegenschießen.

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