Welche Rechte habe ich als Wahlvorstand?
Im Speziellen bei der Beurteilung der Leitenden Angestellten? Habe ich auch Einsicht in die Gehälter, um diesen Punkt prüfeun zu können: "... ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet ..."?
Community-Antworten (13)
05.02.2010 um 23:05 Uhr
der verdienst allein gibt regelmässig keinen aufschluß darüber, wer leitender angesteller ist oder nicht
sondern alle anderen punkte des § 5 Abs.3 BetrVG
05.02.2010 um 23:15 Uhr
kriegsrat aber wenn an Abs.3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 immer noch Zweifel sind, bleibt doch zur Klärung nur:
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet ..."?
Und dann?
05.02.2010 um 23:15 Uhr
@HaRiBo Allmachtsphantasien?
05.02.2010 um 23:16 Uhr
@nicoline Dann sollte sich der WV einfach nur entscheiden ob oder ob nicht. Die Klagemöglichkeit des Betroffenen eröffnet dann dem Gericht die Prüfung.
05.02.2010 um 23:23 Uhr
sind wir schon soweit ?
egal was der mann verdient, solange die anderen punkte nicht ausgeschlossen wurden, ist die frage nach dem gehalt doch - halt dich fest- obsolet ?
oder nicht ?
oder noch lässiger :
Der Wahlvorstand trifft im Rahmen der Aufstellung der Wählerliste also zunächst intern seine Entscheidung, welche Ang. er für die anstehende Wahl als leitende Angestellte ansieht, in eigener Verantwortung. Der Wahlvorstand ist bei seiner Entscheidung vom Arbeitgeber durch Auskünfte und Überlassung der erforderlichen Unterlagen zu unterstützen. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Wählerliste trifft der jeweilige Wahlvorstand durch Beschluss. Diese Entscheidung teilt er unverzüglich, spätestens 2 Wochen vor Einleitung der Wahl mit, d.h. 2 Wochen vor Erlass des Wahlausschreibens.
Ob die Einstufung zum leitenden Angestellten rechtmäßig war, kann ggf. erst in einem gerichtlichen Verfahren endgültig geklärt werden. Der Rechtsweg zur Klärung der "Leitenden-Zuordnung" ist ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Eine Anfechtung der BR-Wahl ist aber nur möglich, wenn die Zuordnung nicht nur fehlerhaft sondern "offensichtlich fehlerhaft" war. http://www.sapler.igm.de/faqs/faq.html?id=7891
05.02.2010 um 23:26 Uhr
Halleluja, ich freu mich so auf Montag, WV Schulung ;-)))) Ich weiß, dass ich nichts weiß, aber die anderen wissen gar nichts, wird spaßig.
05.02.2010 um 23:31 Uhr
HaRiBo
ob bei Ihm der Drang das Gehalt zu erfahren die Antriebsfeder ist, also Neugierde?
Der WV kann ja feststellen leitender Ang. und dann könnte die "andere Seite" dieses angehen, wenn es ihr nicht passt.
05.02.2010 um 23:37 Uhr
erwin, mach jetzt die Flasche zu!
05.02.2010 um 23:47 Uhr
@nicoline ...Halleluja, ich freu mich so auf Montag, WV Schulung ;-)))) Ich weiß, dass ich nichts weiß, aber die anderen wissen gar nichts, wird spaßig....
Bist du jetzt doch dabei?
05.02.2010 um 23:54 Uhr
Immie ich durfte das letzte Ersatzmitglied werden und die gehen mit zur Schulung und der, der die BRM im WV nicht wollte, hat sich dann doch selbst noch gemeldet und ist jetzt 1. Ersatzmitglied.
06.02.2010 um 00:09 Uhr
Ist doch gut:-)
06.02.2010 um 01:25 Uhr
HaRiBo, Du hast kein Einsichtsrecht. Du kannst ihn auf die Wählerliste setzen oder nicht. Wenn der AN/AG dies nicht für rechtens befindet entscheidet das ArbGer., welches dann eventuell einsicht in die Lohnliste nimmt.
06.02.2010 um 21:13 Uhr
@ridgeback Das ist doch mal ne klare Antwort. Danke.
Von wegen Neugierde ... ich will's doch eigentlich gar nicht wissen. Wenn das so einfach ist dann bin ich ja schon beruhigt. Denn ich kann mir vorstellen dass die entsprechenden AN oder auch der AG nicht wirklich mit großen Geschützen dagegenschießen.
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