Erstellt am 05.02.2010 um 11:11 Uhr von kriegsrat
Der Arbeitnehmer hat bei der Leistung von Nachtarbeit u.a. folgende Rechte:
Er kann sich gemäß § 6 Abs. 3 ArbZG auf Kosten des Arbeitgeber mindestens alle drei Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Unterhält der Arbeitgeber einen Betriebsarzt o.ä. ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Untersuchung durch diesen durchführen zu lassen. Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr können sich jährlich untersuchen lassen.
Bei Vorliegen der folgenden Sachverhalte kann der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, auf einen Tagesarbeitsplatz (soweit vorhanden) umgesetzt zu werden, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen:
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Nach einem arbeitsmedizinischen Gutachten führt die weitere Nachtarbeit zu einer Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers.
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Im Haushalt des Arbeitnehmers lebt ein schwer pflegebedürftiger Angehöriger, der nicht anderweitig betreut werden kann.
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Im Haushalt des Arbeitnehmers lebt ein Kind, das nicht anderweitig betreut werden kann.
natürlich könnte im tarifvertrag evtl. auch im arbeitsvertrag noch etwas anderes einschlägiges vereinbart sein.........
Erstellt am 05.02.2010 um 11:52 Uhr von Kölner
...und hier könnte dann das AGG sowas von zum Tragen kommen, dass dem 50jährigen - je nach Lage - auch im hohen Alter noch der Nachtdienst zugemutet werden muss.
Erstellt am 05.02.2010 um 12:01 Uhr von braker
@ Kölner
Was hat das mit dem AGG zu tun?
Ich als unter 50-jähriger würde bestraft werden, weil alle über 50 keinen Nachtdienst mehr machen dürfen? Das wäre dann auch nach deiner Meinung kein Verstoß gegen das AGG?
Sorry, dass AGG zählt nicht hier.
Erstellt am 05.02.2010 um 12:23 Uhr von mainpower
Hallo,
ganz klarer Fall für das AGG
Erstellt am 05.02.2010 um 12:34 Uhr von waschbär
Hallo,
bitte o.g. Ticket auf den Client Support (arb und CO) stellen. Der Field Service kann hier wenig machen.
Mit freundlichen Grüßen
Erstellt am 05.02.2010 um 12:55 Uhr von Arakis
@Kölner+Mainpower
Ich Verstehe das mit dem AGG nicht?Wie soll ich das erklären?
@Waschbär Trink lieber weniger Sekt.Sonst bekommst du noch ein Ticket vom Gesetz.
Erstellt am 05.02.2010 um 13:01 Uhr von braker
@ mainpower
Ich bitte um Erklärung?
Bitte überzeuge mich.
Erstellt am 05.02.2010 um 13:09 Uhr von mainpower
Hallo,
darf nicht bevorzugt oder benachteiligt werden wegen des Alters.
Erstellt am 05.02.2010 um 13:35 Uhr von obspfleger
Mahlzeit!
Ich kenne das auch vom "Hören Sagen" das man sich ab dem 50. Lebensjahr vom Nachtdienst befreien lassen kann! Weiß aber auch nicht wo das niedergeschrieben steht!?!:confused:
Ps.: Ich will keinen Frühdienst mehr machen, das ist der furchtbarste Dienst den`s gibt, gehört echt abgeschafft!!! Frühdienst, da könnt ich :vomitus: , deshalb :dagegen: !
Mfg Obs-Pfleger