Erstellt am 05.02.2010 um 08:44 Uhr von mainpower
Hallo,
seit doch froh dass Ihr wenigstens noch arbeiten könnt, wenn es auch ein anderer Ort ist.
Erstellt am 05.02.2010 um 08:54 Uhr von ORPIX
Eigentlich schon, nur wenn du 5 Tage die Woche auswärts arbeitest und auch übernachtest (ansonsten 4h Fahrtweg) und dann Kinder oder pflegebedürftige Angehörige hast sieht das wohl etwas anders aus; oder? Außerdem geht es wieder "Bergauf" und es wäre evtl. möglich diese Leute auch hier zu beschäftigen.
Erstellt am 05.02.2010 um 09:25 Uhr von freaky
Ich sehe das Problem nicht.
Die Mitarbeiter in Kurzarbeit könnten ja sogar durch die Agentur für Arbeit in eine andere Arbeit vermittelt werden.
Ich sehe es auch so, dass in der heutigen Zeit jeder froh sein sollte Arbeit zu haben auch wenn er einige Unbequemlichkeiten für einen überschaubaren Zeitraum in Kauf nehmen muss.
Unsere Mitarbeiter in der Firma die Kurz haben wären froh wo anders noch arbeiten zu können.......
Irgendwie sind wir in Deutschland ein Volk der Jammerer.....
Haben wir keine Arbeit ist es nicht ok, haben wir Arbeit mit etwas Aufwand ist es nicht ok.........
Erstellt am 05.02.2010 um 09:29 Uhr von ORPIX
im prinzip habt ihr ja recht, nur zählt nicht meine private meinung sondern als BR muss ich dem mitarbeiter zur seite stehen, und der hat mich nun mal nach dem gesetz gefragt, in dem die sache mit dem arbeitsort steht und ob das rechtlich ist .... also weis das jemand?
Erstellt am 05.02.2010 um 09:42 Uhr von mainpower
Hallo,
habe da was gefunden.Das Landesarbeitsgericht Hessen hält eine Fahrzeit von 5Stunden
hin und zurück für nicht zumutbar. LAG Hessen Az 8 Sa 124/05
Wie das dann bei 4 Stunden aussieh weis ich leider nicht.
Erstellt am 05.02.2010 um 09:49 Uhr von ORPIX
Danke, aber vorrangig geht es ja nicht um den fahrtweg, da die mitarbeiter ja eine pension in dem anderen ort gestellt bekommen und von mo-fr dort sind. hauptroblem ist wohl, das im arbeitsvertrag eindeutig der arbeitsort festgelegt ist und nun verändert....ist das rechtens?
Erstellt am 05.02.2010 um 10:12 Uhr von sanila
gibt es im Arbeitsvertrag eine Klausel zu Versetzungen?
Erstellt am 05.02.2010 um 10:13 Uhr von OPRIX
nein, nicht das ich wüsste
Erstellt am 05.02.2010 um 10:38 Uhr von pirat
@ ORPIX,
1. Versetzung:
Eine arbeitsvertragliche Versetzung liegt vor, wenn dem AN nicht nur vorübergehend ein geänderter Aufgabebereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird. Eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist - vgl. dazu § 95 Abs. 3 BetrVG. Der BR ist dann bei einer Versetzung einzuschalten bla, bla, bla.....usw.
2., Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist nur dann möglich, wenn
- der AV, ein TV oder eine BV eine entsprechende Regelung enthält,
- der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
- der BR der Verstzung zustimmt...
Tja, grundsätzlich braucht der AN einer unwirksamen Versetzung nicht Folge zu leisten, aber das schafft Risiken....
Erstellt am 05.02.2010 um 11:12 Uhr von OPRIX
hm, das hilft mir schon weiter .... mal sehen ob die mitarbeiter das auch wollen ....
Erstellt am 05.02.2010 um 14:34 Uhr von erwin
wenn im ArbV fest und verbindlich ein Arbeitsort enthalten ist und sich weder im ArbV oder ggf. einem geltenden TV Regelungen gibt welche die Regelungen im ArbV aufheben, müsste der AG den ArbV mittels Änderungskündigung abgehen.
Hier gilt auch nicht der Vergleich, dass ein AN in KUG von der ARGE anderswo eingesetzt werden können, denn da gilt ja nicht der ArbV.
Auch die zetierten Urteile beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse in welchen der AG per Direktionsrecht eine Versetzung veranlassen kann.
Nicht aber, wenn der ARbV/ TV dieses nicht zu lassen/ erlauben.
Die Folge könnte dann nur betriebsbedingte Kündigungen sein. Im Rahmen dieser müsste der AG dann aber wegen Beachtung des Ultimaratio-Prinzip dem AN eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb (Versetzung) / Änderungskündigung anbieten. Lehnt der AN dann ab, dürfte die ordentliche Kündigung folgen.
Es gibt es aber nur selten, dass im ArbV zum einnen feste Arbeitsorte enhalten sind und keine Versetzungsklausel enthalten ist welche dem AG die Ausübung des Direktionsrechtes ermöglicht.
In Geltungsbereichen von TV ist eine Versetzung i.d.R. immer möglich, da es dann dort entsprechende Regelungen gibt.
Ist es so, kann der AG den AN halt nicht versetzten, da hilft dem AG es dann auch nicht, dass der BR der Versetzung zustimmen würde.
Erstellt am 05.02.2010 um 20:45 Uhr von radoplan
Hallo,
erwin hat recht - es müsste eine Änderungskündigung geben bzw. die "auswärtstätigkeit" ist Arbeitsvertraglich geregelt. z.B. "Der Mitarbeiter kann in allen Standorten des Unternehmens eingesetzt werden"
@ mainpower und freaky: Seid ihr Arbeitgeber oder Betriebsräte - solche Äußerungen höre ich i.d. Regel nur von Arbeitgebern!
Außerdem wird während der Kurzarbeitsphase nach § 169 SGB III der AN nicht von der Agentur für Arbeit in eine andere Arbeit vermittelt, weil Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis ein Ausnahmezustand mit reduzierter Regelarbeitszeit ist.
Die Antwort von freaky: "Die Mitarbeiter in Kurzarbeit könnten ja sogar durch die Agentur für Arbeit in eine andere Arbeit vermittelt werden" ist Quatsch.