Abmahnung an Behinderten - Muss hier ein behinderter Mitarbeiter anders behandelt werden?
Ein taubstummer Mitarbeiter wurde abgemahnt, weil er eine Kollegin geschlagen hat. Dies ist bereits schon früher vorgekommen, wurde aber nicht abgemahnt. Frage: Muss hier ein behinderter Mitarbeiter anders behandelt werden?
Community-Antworten (5)
05.02.2010 um 09:45 Uhr
Nein, auch behinderte Mitarbeiter haben keinen Freibrief
05.02.2010 um 09:50 Uhr
Danke für die knappe und klare Antwort!
05.02.2010 um 10:00 Uhr
..warum soll ein "wiederholungstäter" verschont bleiben nur weil er behindert ist?
05.02.2010 um 10:20 Uhr
Ist sogar ein Kündigungsgrund !!!
05.02.2010 um 12:08 Uhr
Hier wäre ein Gebärdendolmetscher mit einzubinden, damit man den Sachverhalt richtig klären kann. Weiter ist die SBV gem. § 95 (2) SGB IX vorher vom AG zu hören/ beteiligen. Der AG muss die Maßnahme, hier Abmahnung für 7 Tage ggf. aussetzen und die Beteiligung der SBV nachholen. SBV kann dieses auch mit eintsweiliger Verfügung erwzingen.
Weiter ist der § 81 (1) SGB IX zwingend zu beachten.
Unterlässt der AG den § 95 (2) bleibt die Maßnahme doch gültig, die SBV kann aber dann gegen den zuständigen SB der die Abmahnung ohne Beachtung des § 95 (2) ausgesprochen hat gem. § 156 (1) Satz 9 ein pesönliches Ordnungsgeld (privater Geldbeutel und AG darf nicht heilen) bis 10.000,- € beantragen.
Ansonst klar gilt, kein Freibrief und Gleichbehandlung. Nur dass bei Schwerbehindertne die SBV zu beteiligen (vorher) ist und der BR nur nachrichtlich (Info im NAchgnag)
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