Erstellt am 04.02.2010 um 06:47 Uhr von mainpower
Hallo,
das geht nicht.
§ 16 BetrVG : Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
Erstellt am 04.02.2010 um 08:17 Uhr von erwin
Der BR muss noch Ersatzmitglieder benennen, die hier dann nachrücken bei AU
Erstellt am 04.02.2010 um 10:01 Uhr von HHHFFF
wie mainpower schon schreibt: NEIN
§ 16 Abs. 1 BetrVG
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
d.h., es müssen mindestens drei benannt werden.