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Cobent Trainingsmanagement - Mitbestimmung nach § 87 BetrVG Was gilt es zu beachten?

S
schneusel
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns soll das System Cobent eingeführt werden. Das ist eine Online Software bei der alle MA per Online Schulungen machen sollen. Hat jemand damit Erfahrungen? Es werden ja zum Teil Leistungsdaten bzw. Verhaltensdaten abgefragt bzw. gespeichert. Aus meiner Sicht sind wir da in der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Was gilt es zu beachten?

Danke für eure Unterstützung

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Community-Antworten (2)

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PitGe

03.02.2010 um 18:43 Uhr

Hallo schneusel,

online Schulungen sind ja eine Form des e-learnings. Beim e-learning gibt es für den Betriebsrat verscheidene Ansatzpunkte:

  • E-Learning als Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung also Mitbestimmung nach § 98 BetrVG
  • E-Learning Tests zum Lernfortschritt als AN-Fragebogen also Beteiligung des BR nach §94 Abs. 1 BetrVG
  • Speicherung von Erfolgsbewertungen als allgemeine Beurteilungsgrundsätze also Beteiligung des BR nach §94 Abs. 2 BetrVG
  • Erfolg beim E-Learning und Bewerberauswahl bei interner Stellenausschreibung also Beteiligung des BR bei Auswahlrichtlinien §95 BetrVG Spezielle Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG also
  • E-Learning als rechnerische Einrichtung, die Verhalten bzw. Leistung von AN dokumentiert
  • Protokollierung des Lernfortschritts
  • Speicherung von Tests und Ergebnissen

Gruß

PitG

P
pirat

03.02.2010 um 22:17 Uhr

@schneusel, am Besten macht Ihre eine BV dazu,

wie sowas aussehen könnte.....

http://www.tse.de/vereinbarungen/sonstiges/eLearning1.html

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