Erstellt am 07.01.2021 um 17:04 Uhr von Catweazle
Bei der Anhörung muss er euch informieren. Wenn er die Maßnahme doch nicht durchführen will überhaupt nicht. Die Widerspruchsgründe sind in § 99 BetrVG abschließend aufgeführt.
Erstellt am 07.01.2021 um 17:07 Uhr von seehas
Allein die Tatsache, dass ein Bewerber schon länger im Unternehmen ist, qualifiziert ihn nicht automatisch für bestimmte Tätigkeiten. Wenn die GL sauber arbeitet, dann sind in der Ausschreibung bestimmte Qualifikationen, Kenntnisse oder Fähigkeiten gefordert. Die Stelle bekommt dann der, der die Anforderungen besser erfüllt. Wenn da kein Fehler gemacht wurde ist der Widerspruch nach § 99 offensichtlich unbegründet und führt zu nichts.
Erstellt am 07.01.2021 um 17:16 Uhr von celestro
und bitte daran denken ... der AG entscheidet, welchen Kandidaten er einstellen will. Im §99 BetrVG findet sich NICHT der Widerspruchsgrund, der AG habe sich für den offensichtlich weniger gut geeigneten Kandidaten entschieden.
Erstellt am 07.01.2021 um 17:27 Uhr von Catweazle
seehas, wenn Fehler gemacht wurden und/oder der Kandidat überhaupt keine der Bedingungen erfüllt führt ein Widerspruch auch zu nichts.
Erstellt am 08.01.2021 um 07:41 Uhr von UdoWoe
Wie machen die Erfahrungen auch immer wieder. Der AG hat sich im Vorfeld schon für einen Bewerber (egal ob Intern oder Extern) entschieden. Zwar werden die Stellen bei uns grundsätzlich ausgeschrieben, aber der AG kann sich dennoch für seinen Favoriten entscheiden. Leider.... Wir achten zwar darauf das die Qualifikation stimmen und auch das diese Vorgehensweise nicht zu Routine wird, ansonsten wäre ja die Ausschreibung überflüßig, aber verhindern kann man das leider nicht. Zumindest nach meiner Ansicht. Mag sein, das es andere Meinungen gibt.