Erstellt am 02.02.2010 um 11:05 Uhr von Kölner
@schneusel
Unterlassungsaufforderung?
Erstellt am 02.02.2010 um 11:26 Uhr von neskia
§23 Absatz 3 BetrVG !!!
und schau mal hier:
http://rostock.verdi.de/recht_rat/urteile/unterlassungsanspruch_des_betriebsrats_5_bv_1_04
Ihr könnt den Personali auch auf §119 BetrVg hinweisen. Nur darüber zu gehen ist nicht sinnvoll, schneller zum erfolg führt der 23er
Erstellt am 02.02.2010 um 11:45 Uhr von mainpower
Hallo,
muss man gleich so scharf Schiessen und die § ziehen?? Aus der Ferne ist es immer schwierig zu beurteilen wie das Gesagte zu bewerten ist. Es kommt ja immer darauf an , wie man es sagt. So etwas nennt man dann freie Meinungsäusserung. Auch ein Personaler darf seine Meinung kundtun.
Auch bei Bundestags oder Kommunalwahlen werden solche äusserungen getätigt. Da wird auch nicht gleich vor Gericht gezogen.
Erstellt am 02.02.2010 um 12:39 Uhr von neskia
@mainpower
ich bin davon ausgegangen, dass sich hier um einen leitenden Angestellter als Vertreter der GL handelt. Bei einem Personalsachbearbeiter geben ich dir Recht, dass gehört u.U. dann zur Meinungsäußerung.
Erstellt am 02.02.2010 um 12:42 Uhr von schneusel
es handelt sich um einen leitenden Angestellten im Sinne des §5 BetrVG
Erstellt am 02.02.2010 um 12:59 Uhr von mainpower
Hallo,
das war an der Frage nicht zu erkennen ob es ein leitender Angestellter ist.
Erstellt am 02.02.2010 um 13:00 Uhr von neskia
dann stehe ich zu meiner ersten Antwort und dem Rat des Kölner
Erstellt am 02.02.2010 um 13:05 Uhr von erwin
@schneusel
dem AG klar machen, dass er hier sich das Verhalten seines Personalers anlasten lassen muss, also sofern er diesen nicht zurückpfeift er dass Problem mit dem § 119 bekommt.
Ansonsten, Beschlussfassung in einer Sondersitzung des BR mit diesem einzigen TOP und RA beauftragen. Der AG kann so erkennen, dass dieser BR eben sich nicht auf der Nase tanzen lässt.
Alles weitere wurd ja schon geschieben § 23 usw.