Erstellt am 01.02.2010 um 10:39 Uhr von kriegsrat
ich weiß ja nicht, warum man sich das leben unnötig schwer macht,
indem man mit fotos eine vorschlagsliste "verbessern" will,
diese frage dürfte sich eigentlich gar nicht stellen
§ 6 Abs.3 WO schreibt vor,wie die bewerber auf einer vorschlagsliste zu bezeichnen sind
§ 8 Abs. 2 punkt 1 stellt fest, daß eine vorschlagsliste ungültig ist, wenn die bewerber nicht gemäß der in § 6 Abs. 3 "bestimmten weise" bezeichnet sind
das einfachste wäre, hier genau nach den bestimmungen vorzugehen
um einer auseinandersetzung zu diesem thema aus dem weg zu gehen
Erstellt am 01.02.2010 um 11:28 Uhr von monalisa
@Istanbul,
'kriegsrat' sieht das schon richtig! Warum denn so verzwickt??
Die Vorschlagslisten werden ausgehangen, warum nicht - daneben - ein Hochglanzprospekt (grins!) mit den jeweiligen Startnummern versehenen Konterfei's platzieren?
Und in der Wahlkabine genau dasselbe! Kein Gesetz der Welt wird und kann das verbieten!
Erstellt am 01.02.2010 um 12:27 Uhr von kriegsrat
@ mona lisa
Das Wahllokal muss nach demokratischen Grundsätzen ein von Wahlwerbung freier und befriedeter Ort sein und eine geheime Entscheidung des Wählers in einer Wahlkabine ermöglichen.
ob eine fotoliste zumindest in der wahlkabine nicht doch beeinflußt ......?
Erstellt am 01.02.2010 um 12:39 Uhr von monalisa
@kriegsrat,
wenn alle am gleichen Strang ziehen und jeder diese Möglichkeit der Foto's nutzt - dann nicht!
Abgesehen sprach/schrieb ich nicht 'Wahllokal' sondern 'Wahlkabine', und dort, dort ist jeder der seine Strichchen macht völlig alleine.......