Erstellt am 31.01.2010 um 11:17 Uhr von rainerw
Da hast Du recht mit der Außendarstellung, aber die Vorgehensweise ist durchaus legitim.
Erstellt am 31.01.2010 um 14:32 Uhr von delagundula
Ich bin einmal gespannt welche verschiedenartigsten Taktiken während der Wahl praktiziert werden ...
Erstellt am 31.01.2010 um 14:44 Uhr von DerAlteHeini
aspect
Und das schöne ist, wird so verfahren, habe diese Kollegen der "Frühchenliste" schon VOR Beginn der Betriebsratswahl den besonderen Kündigungsschutz für Wahlbewerber gem. § 15 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz.
§ 15 Abs.3 KschG
Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, usw., usw..
Erstellt am 31.01.2010 um 14:56 Uhr von Peanuts
"Und das schöne ist, wird so verfahren, habe diese Kollegen der "Frühchenliste" schon VOR Beginn der Betriebsratswahl den besonderen Kündigungsschutz für Wahlbewerber gem. § 15 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz."
Du wirst diese Behauptung sicherlich (nicht) belegen können ...
Erstellt am 31.01.2010 um 15:27 Uhr von ridgeback
DAH,
mit der Frühchenliste bewegst Du Dich aber auf sehr dünnen Eis, um nicht zu sagen, Du willst auf Wasser schlittschuh laufen.
Für den Kündigungsschutz ist es Erforderlich, dass das Wahlverfahren durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet ist und der Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlag steht, der von einem hinreichenden Quorum nach § 14 Abs. 4 und 5 BetrVG unterzeichnet ist.
Erstellt am 31.01.2010 um 18:31 Uhr von Peanuts
"Für den Kündigungsschutz ist es Erforderlich, dass das Wahlverfahren durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet ist..."
Falsch.
Der besondere Kü´schutz greift frühestens ab Erlass des Wahlausschreibens.
Erstellt am 31.01.2010 um 18:47 Uhr von ridgeback
Peanuts,
*Der besondere Kü´schutz greift frühestens ab Erlass des Wahlausschreibens.*
Habe ich was anderes geschrieben?
Erstellt am 31.01.2010 um 19:37 Uhr von Peanuts
"Habe ich was anderes geschrieben?"
Ja ... oder kannst Du Deine eigene Schrift nicht mehr lesen?
Erstellt am 31.01.2010 um 19:48 Uhr von ridgeback
Meine Schrift kann ich gut lesen aber Du wohl nicht verstehen.
**Für den Kündigungsschutz ist es Erforderlich, dass das Wahlverfahren durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet ist.**
Das Wahlverfahren wird mit Aushang des Wahlausschreibens eingeleitet.
Erstellt am 31.01.2010 um 22:07 Uhr von Peanuts
Erst wird die Frage gestellt, ob für einen Wahlvorschlag bereits vor Erlass des Wahlausschreibens Stützunterschriften gesammelt werden dürfen.
Dann wird geantwortet, es würde sogar bereits der Kü´schutz gem. § 15 Abs.3 KschG greifen.
Diese Aussage wird von Dir in Frage gestellt (dünnes Eis), um dann aber zu behaupten,
dass der KÜNDIGUNGSSCHUTZ AB BESTELLUNG DES WAHLVORSTANDS und erforderlichem Quorum Stützunterschriften greift.
Diese Deine Antwort entbehrt nicht einer gewissen Komik ...
Vom Erlass des Wahlausschreibens ist in Deiner ersten Antwort kein einziger Buchstabe zu lesen.
Und jetzt üben wir noch einmal die Sache mit dem Lesen und dem Verständnis ...
Erstellt am 31.01.2010 um 22:12 Uhr von ridgeback
**Für den Kündigungsschutz ist es Erforderlich, dass das **Wahlverfahren** durch die Bestellung (1) eines Wahlvorstands **eröffnet ist** und der Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlag steht, der von einem hinreichenden Quorum nach § 14 Abs. 4 und 5 BetrVG unterzeichnet ist.**
(1)Man könnte auch durch den bestellten Wahlvorstand schreiben.
Erstellt am 31.01.2010 um 22:50 Uhr von Peanuts
"1)Man könnte auch durch den bestellten Wahlvorstand schreiben."
Die Version klingt schon wesentlich besser.
Aber noch ein wenig Wasser in den Wein einschenk. Gibt es auch Meinungen, dass der erweiterte Kü´schutz erst dann greift, wenn eine gültige Liste beim WV eingereicht wurde.
Erstellt am 31.01.2010 um 23:01 Uhr von ridgeback
Ohne große recherche, bin ich der Meinung, das nach § 15 Abs. 3a KSchG dieser nach Antrag, also Einreichung in Kraft tritt.
Vorläufige Meinung.