Eigenkündigung per E-Mail gültig oder nicht?
Hallo,
als Betriebsrat einer Hilfsorganisation im Rettungsdienst beschäftigt mich folgender Sachverhalt, vielleicht kann mir jemand helfen?
Ein Mitarbeiter teilte dem Abteilungsleiter per E-mail mit, dass er aufgrund persönlicher Umstände und Vorgaben seines Hauptarbeitgebers sein Arbeitsverhältnis auf geringfügiger Basis ( 400,-€ ohne schriftlichen Arbeitsvertrag) nicht mehr weiter nachkommen kann. Der MA hat am 10.12.09 zum 31.12.09 um Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf geringfügiger Basis gebeten. Der Abteilungsleiter antwortete auf diese E-mail ebenfalls per E-Mail und äußerte sein Bedauern und versicherte die Kündigung an die Personalabteilung weiter zu leiten. Weiter teilte er mit, dass der MA eine entsprechende Mitteilung von der Personalabteilung erhalten wird.
Als Betriebsrat kann ich bestätigen, dass diese Verfahrensweise bezüglich der geringfügig beschäftigten, der betrieblichen Wirklichkeit entspricht. Alle Einstellungen und Kündigungen, die diese Abteilung betreffen werden, ausschließlich über die Abteilungsleitung abgewickelt.
Ist diese Eigenkündigung des Mitarbeiters zum 31.12.09 wirksam? Kann der Arbeitgeber auf Einhaltung einer Kündigungsfrist bestehen? Auch wenn der MA seinen Hauptarbeitsplatz damit gefährden würde?
Ich danke für die Mithilfe.
Community-Antworten (2)
29.01.2010 um 12:21 Uhr
Nach §622(1) BGB beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zu Monatsmitte oder -ende. Andererseits gibt es die Möglichkeit der "Kündigung aus wichtigem Grund" (§626), die hier gegeben sein könnte. Nach §623 BGB reicht die Email zur Kündigung nicht. Der ArbGeb könnte sich also auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Die Frage ist nur: Nützt ihm das was?
30.01.2010 um 13:35 Uhr
Danke für die Mithilfe!
Der Sachverhalt nach BGB ist eindeutig, trifft das auch zu, wenn die „elektronische „ Kündigung angenommen wurde? Die Kündigung wurde telefonisch und per E-Mail angenommen.
Wie bereits dargestellt, bei allen Kündigungen und Einstellungen wird über die Abteilungsleitung entschieden. Das ist die betriebliche Wirklichkeit.
Die Frage was der AG davon hat, kann ich beantworten: Durch das Arbeitsverhältnis wurde eine Kandidatur für ein Vorstandsamt verhindert!
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