Erstellt am 27.01.2010 um 17:58 Uhr von kriegsrat
Das BAG .....verwies ......darauf, dass das aktive Wahlrecht im Fall der Kündigung des Arbeitnehmers die noch nicht abgelaufene Kündigungsfrist oder eine vorläufige Weiterbeschäftigung voraussetze. Das gelte jedoch nicht für das passive Wahlrecht, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben habe. Dann gelte er hinsichtlich der Wählbarkeit solange als betriebszugehörig, bis rechtskräftig geklärt sei, ob die Kündigung wirksam ist. Die Unterscheidung zwischen Wahlberechtigung und Wählbarkeit von gekündigten und nicht weiterbeschäftigten Arbeitnehmern folge aus dem unterschiedlichen Schutzzweck der jeweiligen Normen.
BAG, Beschluss vom 10.11.2004, Az.: 7 ABR 12/04
Erstellt am 27.01.2010 um 18:21 Uhr von audiasechs
Nochmals zu diesem gekündigten Mitarbeiter:
Er hat ja in 1.Instanz gewonnen; der AG ist zur Weiterbeschäftigung verpflichtet worden
und kommt dieser verpflichtung auch nach.
Jetzt hat der Mitarbeiter sich wie folgt geäußert:
"Wenn ich erst einmal im Betriebsrat bin, kann mir ja nichts mehr passieren. Dann geht hier die Post ab und der "Alte" wird sich wundern; dem lege ich den ganzen betrieb lahm.
Ist mir doch egal, wenn die Firma pleite geht. Die Kollegen sind mir auch egal; hauptsache,
die Firma geht zu grunde".
Kann dieser Mitarbeiter jetzt fristlos gekündigt werden, wenn mehrere Mitarbeiter diese
Aussage bestätigen?
So einen wollen wir nicht im Betrieb haben; es geht schließlich um unsere Arbeitsplätze.
Erstellt am 27.01.2010 um 18:34 Uhr von kriegsrat
es braucht ihn ja nur niemand zu wählen, dann kommt er auch nicht in den betriebsrat
Erstellt am 27.01.2010 um 18:48 Uhr von erwin
wenn er in den BR kommt, der Kündigung aber vor dem BAG stattgegeben wird, also für rechtens anerkannt wird, hilft Ihm auch das BR-Mandat nicht. Dann endet es mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Erstellt am 27.01.2010 um 19:19 Uhr von VorOrt
@audiasechs
Arbeitgeber frage ?