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Noch kein kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber bekommen

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frage1405
Dez 2020 bearbeitet

Mein Sohn arbeitet bei einer Firma er hat heute zum 17. Noch kein kurzarbeitergeld bekommen sein Arbeitgeber sagt immer ist noch nicht da er läuft jeden monat hinter seinem geld hinterher nächste woche ist weihnachten u bis jetzt noch keinen Cent bekommen was kann er tun

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Community-Antworten (4)

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celestro

18.12.2020 um 21:57 Uhr

Hier: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer

findet man:

"Arbeitgeber treten bei der Zahlung des KUG an die Mitarbeitenden zunächst in Vorleistung und rechnet das Kurzarbeitergeld danach mit der Arbeitsagentur ab. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt."

Der AG müsste also ganz normal den Lohn bzw. das Geld für die Kurzarbeit zahlen und bekommt das Geld dann erstattet. Das Argument "ich habe das Geld noch nicht bekommen" ist also Blödsinn.

Wer trotzdem kein Geld bekommt, kann höchstens mit nem Anwalt drohen bzw. wenn auch die Drohung nicht wirkt, wirklich einen einschalten.

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RudiRadeberger

19.12.2020 um 10:23 Uhr

https://www.lohn-info.de/zahlungsverzug_arbeitgeber.html

Da werden deine Möglichkeiten ganz gut erklärt.

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Relfe

21.12.2020 um 13:20 Uhr

Der AG geht in Vorleistung indem er das KUG ohne Verzögerung weiterleitet, wenn er es bekommen hat. Vorleistung deshalb, weil der Anspruch seitens des Amtes zu diesem Zeitpunkt noch nicht geprüft wurde und der AG sich nicht sicher sein kein, das er das KUG nicht zurückzahlen muß. Daher die Empfehlung diesen Punkt in der BV zur KA mit aufnehmen, dann ist das eindeutig geklärt. Da steht dann sinngemäß drin, das KUG seitens des AG mit dem Gehalt gem. Berechung ausgezahlt werden muß. Ist das nicht in der BV festgehalten, kann der AG die Auszahlung auch dann vornehmen, wenn er das KUG vom Amt bekommen hat (Amt zahlt auch unter Vorbehalt bis zur Prüfung) aber nicht später, also bis zur Prüfung darf er nicht warten.

Kannst Du auch unter blog.betriebsrat.de nochmal nachlesen.

Wir haben den Punkt in der BV, damit ist das eindeutig (hatten einen entsprechenden Fachmann für KUG vorher befragt und der hat uns darauf hingewiesen)

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celestro

21.12.2020 um 13:35 Uhr

"Ist das nicht in der BV festgehalten, kann der AG die Auszahlung auch dann vornehmen, wenn er das KUG vom Amt bekommen hat (Amt zahlt auch unter Vorbehalt bis zur Prüfung) aber nicht später, also bis zur Prüfung darf er nicht warten."

Das halte ich angesichts der Info der Agentur für Arbeit für Unsinn.

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