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Wählerliste, wer darf drauf wer nicht?

H
HHHFFF
Nov 2016 bearbeitet

Moin, habe da eine Frage wegen Wählerliste. Wir wollen am 19.4.2010 die Wahl durchführen.

  1. Nun dürfen doch nur solche AN auf der Wählerliste stehen, die mindestens 6 Monate dem Unternehmen angehören, ist das richtig? D.h. doch, alle die ab dem 19.9.2009 eingestellt wurden, sind nicht wahlberechtigt bzw. wählbar und dürfen daher nicht auf der Liste erscheinen.
  2. Wenn ja, zählen sie bei der Größe des BR trotzdem eine Rolle?
  3. Wir haben noch Minijober bei uns, die mehrfach verlängert werden wegen Sachgrund etc. aber das ist ja ein anderes Thema. Zählen sie auch mit obwohl die Befristung nur noch, sagen wir mal bis Juni geht? (Sie werden wieder verlängert, aber auf der Liste, die wir bekommen haben, steht halt befristet bis xy.06.2010)

Danke für eure Hilfe.

4.02108

Community-Antworten (8)

K
Kölner

27.01.2010 um 10:27 Uhr

@HHHFFF Herrje. Das sind aber viele Lunker. Schulung?

H
HHHFFF

27.01.2010 um 10:40 Uhr

Wir waren auf Schulung nur konnte da direkt keiner eine Antwort geben ;) Deshalb frag ich ja hier.

R
rolfo

27.01.2010 um 10:56 Uhr

Wo habt ihr denn die Schulung gemacht dass da keiner Antwort darauf geben konnte, ihr solltet die Seminargebühren wieder zurückfordern, Guck mal die Wahlordnung im BetrVG an, da werden deine Frage beantwortet. Im Kurzen:

  • Wahlberechtigt sind alle die 6 Monate gelten für die Wählbarkeit
  • Mitarbeiter mit befristeten AV dürfen natürlich auch wählen
  • Zur Bestimmung der BR Sitze zählen alle Mitarbeiter die in der Regel beschäftigt werden
H
HHHFFF

27.01.2010 um 10:59 Uhr

WAF ;)

Danke für die Antwort

K
Kölner

27.01.2010 um 11:02 Uhr

@Liebes WafTeam ...Erschütterung macht sich in mir breit! Ein klarer Fall für das Beschwerdemanagement.

R
rolfo

27.01.2010 um 11:35 Uhr

also jetzt bin ich auch geschockt ob der Antwort von HHHFFF. Hoffentlich waren die auf dem richigen Seminar und hoffentlich liest das die WAF

I
Indianerreib

27.01.2010 um 13:32 Uhr

Also auf die Wählerliste müssen alle Mitarbeiter die das 18. Lebensjahr vollendet haben , ebeso Mitarbeiter im Außendienst, in Telearbeit, Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte, Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre.

Nicht aus die Wählerliste dürfen, gekündigte Mitarbeiter, leitende Angestellte etc. s. WO

Wer auf der Wählerliste steht ist nicht gleich, dass er für die Wahl kandidieren darf, hier gelten die 6 Monate Betriebszugehörigkeit.

Bitte mal in die WO und das BetrVG schauen, da steht das alles ganz deutlich drin.

D
DrHouse

27.01.2010 um 14:36 Uhr

HHHFFF, ich halte das für einen Witz, daß Euch diese Fragen von Referenten der WAF nicht beantwortet werden konnten. Es sei denn Ihr habt nicht an einer Schulung für Wahlvorstände teilgenommen.

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