Erstellt am 27.01.2010 um 09:27 Uhr von Kölner
@HHHFFF
Herrje. Das sind aber viele Lunker.
Schulung?
Erstellt am 27.01.2010 um 09:40 Uhr von HHHFFF
Wir waren auf Schulung nur konnte da direkt keiner eine Antwort geben ;)
Deshalb frag ich ja hier.
Erstellt am 27.01.2010 um 09:56 Uhr von rolfo
Wo habt ihr denn die Schulung gemacht dass da keiner Antwort darauf geben konnte, ihr solltet die Seminargebühren wieder zurückfordern, Guck mal die Wahlordnung im BetrVG an, da werden deine Frage beantwortet.
Im Kurzen:
- Wahlberechtigt sind alle die 6 Monate gelten für die Wählbarkeit
- Mitarbeiter mit befristeten AV dürfen natürlich auch wählen
- Zur Bestimmung der BR Sitze zählen alle Mitarbeiter die in der Regel beschäftigt werden
Erstellt am 27.01.2010 um 09:59 Uhr von HHHFFF
WAF ;)
Danke für die Antwort
Erstellt am 27.01.2010 um 10:02 Uhr von Kölner
@Liebes WafTeam
...Erschütterung macht sich in mir breit! Ein klarer Fall für das Beschwerdemanagement.
Erstellt am 27.01.2010 um 10:35 Uhr von rolfo
also jetzt bin ich auch geschockt ob der Antwort von HHHFFF. Hoffentlich waren die auf dem richigen Seminar und hoffentlich liest das die WAF
Erstellt am 27.01.2010 um 12:32 Uhr von Indianerreib
Also auf die Wählerliste müssen alle Mitarbeiter die das 18. Lebensjahr vollendet haben , ebeso Mitarbeiter im Außendienst, in Telearbeit, Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte, Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre.
Nicht aus die Wählerliste dürfen, gekündigte Mitarbeiter, leitende Angestellte etc. s. WO
Wer auf der Wählerliste steht ist nicht gleich, dass er für die Wahl kandidieren darf, hier gelten die 6 Monate Betriebszugehörigkeit.
Bitte mal in die WO und das BetrVG schauen, da steht das alles ganz deutlich drin.
Erstellt am 27.01.2010 um 13:36 Uhr von DrHouse
HHHFFF,
ich halte das für einen Witz, daß Euch diese Fragen von Referenten der WAF nicht beantwortet werden konnten. Es sei denn Ihr habt nicht an einer Schulung für
Wahlvorstände teilgenommen.