Erstellt am 26.01.2010 um 12:56 Uhr von Kölner
@ambrosius
Dann ist es raus...
Erstellt am 26.01.2010 um 13:01 Uhr von erwin
ambrosius
der BRV soll es schriftl. auffordern und daruf hinweisen, dass sollte es seiner Pflicht nicht nachkommen aus dem BR ausscheiden muss und damit dann auch den besonderen Kündgungsschutz verliert.
Sollte es dann noch nie nachgerückt bzw. als Verhinderungsvertretung teilgenommen haben, ist der den besonderen Kündgungsschutz sofort los, sonst nachwirkender für 1 Jahr seit letzter Mandatswahrnahme.
Erstellt am 26.01.2010 um 14:49 Uhr von Winni
Entweder ganz oder gar nicht.
Halb ist nicht möglich.
Er rückt entweder nach oder er ist ganz raus.
Erstellt am 26.01.2010 um 15:52 Uhr von waschbär
@ambrosius,
die Regel ist klar.... Wasch mich aber mach mich nicht Nass, das klappt bei Waschbären, NICHT bei EBRMS :-(
Nachrücken oder rausrücken, verpflichtend und bindend durch die BertVG.
Allerdings müsste eine einfache ABER freundliche in Vertrauter Umgebung Beratung das Irrlicht wieder auf dem Pfad der Tugend führen. Oder eben vor die Tür, aber lieb sein beim Gespräch ! Sonst bekommst du keine Herzen neben deinen Nick !