Erstellt am 21.01.2010 um 16:42 Uhr von neskia
Leitende Angestellte fallen nicht unter das BetrVG (§5).
Damit entfällt auch die Anhörung nach §102, das ist allein Sache zwischen dem lt. Angestellten und dem Arbeitgeber.
Das euch der Arbeitgeber anhören will wundert, er braucht nur die Veränderung nach §105 mitzuteilen.
Erstellt am 21.01.2010 um 16:42 Uhr von nicoline
Brentan
die Jungs von Google haben dieses für mich gefunden:
http://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/Personalmangement/32518-Kuendigung-leitender-Angestellter.html
Ist ein Beschäftigter leitender Angestellter, so findet das BetrVG grundsätzlich keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass bei der Kündigung von leitenden Angestellten eine Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG nicht stattfinden muss. Auch bedarf es keiner Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG zur Einstellung und Versetzung. Nach § 105 BetrVG bedarf es lediglich einer rechtzeitigen Mitteilung.
Für die leitenden Angestellten gilt das Sprecherausschussgesetz. In Betrieben mit wenigstens 10 leitenden Angestellten kann ein Sprecherausschuss gewählt werden. Dieser muss dann vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten gehört werden, § 31 Sprecherausschussgesetz.
Das KSchG ist auch auf leitende Angestellte anwendbar. Allerdings werden in § 14 Abs. 2 KSchG bestimmte Vorschriften von der Anwendung ausgeschlossen. So kann der leitende Angestellte gegen eine von ihm für sozial ungerechtfertigt bewertete Kündigung keinen Einspruch beim Betriebsrat einlegen.
Erstellt am 21.01.2010 um 16:54 Uhr von Brentan
Der Mitarbeiter ist Produktionsleiter, ist er damit auch generell wirklich ein leitender Angestelter?
Erstellt am 21.01.2010 um 17:10 Uhr von Brentan
einen noch
er hat weder Prokura noch ist er direkt befugt personal zu entlassen oder ein zu stellen...
Hatte ich vergessen
Sorry
Ansonsten danke für die ersten schnellen antworten
Erstellt am 21.01.2010 um 17:10 Uhr von nicoline
nein, generell wohl nicht, könnte aber sein! War er bei der letzten Wahl schon da und hat mitgewählt?
Erstellt am 21.01.2010 um 18:41 Uhr von neskia
Hat er die Kündigung schon erhalten?
Erstellt am 21.01.2010 um 20:34 Uhr von Brentan
Die Kündigung als solche und die Freistellung sowie Anordnung seinen Arbeitsplatz zu räumen hat er fast zeitgleich bekommen wie der BR die Anhörung zu seiner Kündigung!
Bei der letzten Wahl war schon da aber ob er mitgewählt hat weiß ich nicht mehr!
Erstellt am 22.01.2010 um 00:26 Uhr von rainerw
@Brentan
Umgehend feststellen ob der Kollege wirklich leitender Angestellter war oder nicht.
War er kein leitender Angestellter nach §5 BetrVG auf die Anhörung schauen, ob es eine ordendliche Kündigung war oder eine außerordendliche. Bei einer ordendlichen Kündigung hat der BR 7 Tage zeit seine Stellungsnahme abzugeben, bei einer außerordendlichen 3 Tage. Der Tag an dem Ihr die Anhörung bekommen habt zählt hier nicht mit. Wohlbemerkt zählen immer Arbeitstage!
Wenn ihr für den Fall zuständig seit dem Kollegen anraten Kündigungsschutzklage einzureichen, da seine Kündigung dann wohl rechtsunwirksam sein könnte. Da Kündigungsschreiben an ihm und die Anhörung an den BR fast zeitgleich erfolgte. Der Arbeitgeber hätte hier die Anhörung und Stellungnahme des BR abwarten müssen bevor er die Kündigung ausschreibt.
Erstellt am 22.01.2010 um 08:31 Uhr von neskia
Ja Brentan da liege ich mit rainerw auf einer Linie. Wäre er kein leitender Angestellter, dann ist mangels fehlender Anhörung die Kündigung unwirksam.
Was könnt ihr für den Kollegen tun? Führt die Anhörung normal durch. Das heißt, urteilt nur nach den vom Arbeitgeber vorgelegten Informationen. Auf keinen Fall dürft ihr beim Arbeitgeber weitere Unterlagen/Auskünfte anfordern. Damit würdet ihr nur die Situation des Kollegen verschlechtern.
Habt ihr Widersprüche nach den in §102 BetrVG vorgegebenen Punkten widersprecht. Habt ihr Bedenken, die jetzt nicht direkt auf die Diskussion leitend oder nicht hindeuten, äußert diese. Ansonsten lasst die Frist verstreichen.
Es liegt an eurem Kollegen in einem möglichen Kündigungsschtzverfahren seine Position und eine eventuell fehlende Anhörung darzulegen.
Was passiert, wenn ihr den Arbeitgeber darauf aufmerksam macht? Er macht eine neue Anhörung und schickt danach eine neue (rechtswirksame) Kündigung.
Ihr könnt jetzt nicht mehr machen, als den Ball flach halten.
Erstellt am 25.01.2010 um 23:22 Uhr von Brentan
Also hier mal der Aktuelle Stand für die, die es Interessiert.
Wir haben Widersprochen mit Bezug auf §102 Absatz 3 Punkt 3 und 4.
Dies ist innerhalb der Frist dem Arbeitgeber zugegangen.
Der Kollege wurde noch am Tag der Anhörung Beurlaubt bis zum Ende seiner 3 Monatigen Kündigungsfrist.
Der Anwalt hatte mit ihm schon 2 Termine ( Sein Eigener)
Den Rest warten wir mal Ab.
Da ich nachtschicht habe habe ich die Reaktion des AG nicht mitbekommen.