Walvorschlagsliste und Gültigkeit des Wählerverzeichnisses - wie hängt das zusammen?
Liebe KollegInnen, noch mal die Kernfrage meines ausführlich beschriebenen Problems: Ist das mit dem Wahlausschreiben ausgelegte Wählerverzeichnis so lange gültig, bis ein neues Wahlverzeichnis ausgelegt wird?
Wirken sich die Korrekturen des neuen Wählerverzeichnisses auch rückwirkend auf die Wahlvorschlagslisten aus? D. h. kann eine Liste für ungültig erklärt werden, wenn ein Kandidat auf der Liste steht, der zwar korrekt im altem Wählerverzeichnis aufgeführt war, nun aber im neuen Wählerverzeichnis nicht mehr auftaucht.
Community-Antworten (8)
29.03.2006 um 18:46 Uhr
Warum ist derjenige denn aus der Wählerliste verschwunden? Tod, Selbst-Kündigung, Fremd-Kündigung, Fehler des WV?
30.03.2006 um 02:10 Uhr
Wie sieht es damit aus, dass dieser leitende Ang. von dem vorigen WV nicht als solcher erkannt wurde? Man muß doch wohl nicht alte Fehler weiterführen?
30.03.2006 um 02:20 Uhr
Diotima,
es kann den Wahlberechtigten nicht zugemutet werden, ständig die Wählerliste auf Änderungen zu überprüfen. Insofern kann die Gültigkeit einer Liste nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein scheinbar Wahlberechtigter von der Wählerliste gestrichen wird.
Allerdings wäre in diesem Falle der nicht wählbare Kandidat vom Wahlvorstand von dem Wahlvoirschlag zu streichen.
30.03.2006 um 02:28 Uhr
Aber zwischen diesen Wählerlisten, die ich meinte, liegen 4 1/2 Jahre.
30.03.2006 um 02:36 Uhr
Hallo Isaak, zwischen den Wählerverzeichnissen liegt etwa 1 Jahr und der Unterschied zwischen beiden liegt nicht in der Frage, ob er leitender Angestellter ist oder nicht, sondern in einer unterschiedlichen Einschätzung des Arbeitnehmerstatus bezüglich "freiberuflicher Mitarbeiter" oder "Arbeitnehmer" (im Sinne i. d. Betrieb integriert).
Diese Auseinandersetzung hat für viel Wirbel in unserem Unternehmen gesorgt (Wahlbeeinflussung durch die GF) und eine Entscheidung des WV im Sinne der GF.
30.03.2006 um 02:38 Uhr
Ramses II, danke für die Antwort, sie hilft mir sehr weiter in meiner Argumentation.
30.03.2006 um 02:50 Uhr
Isaak,
es ist sehr verwirrend wenn Du Deine eigenen Fragen in einen anderen Beitrag einbringst. Die etwa archaische Forumssoftware lässt einzelne Diskussionsverläufe innerhalb eines Threads leider nicht zu. Mach doch bitte einen eigenen Beitrag auf.
Diotima,
"zwischen den Wählerverzeichnissen liegt etwa 1 Jahr"?
Jetzt bin ich verwirrt!
Zu einem Wahlausschreiben gehört ein Wählerverzeichnis. Dieses ist für die laufende Wahl maßgeblich. Wahlausschreiben und Wählerverzeichnis müssen veröffentlicht werden. Das Wählerverezcihnis kann im Grunde genommen nicht älter als zwei oder drei Wochen sein. Ein Wählerverzeichnis einer früheren Wahl ist in keinem Falle maßgeblich.
30.03.2006 um 02:59 Uhr
Hallo Ramses II, ich hoffe, ich komuniziere jetzt mit Dir, kenne mich mit der Software auch nicht so aus.
Die Antwort mit dem Wählerverzeichnis bezog sich auf Isaaks Antwort, die ich auf meine Fragestellung bezogen habe.
Unser aktuelles Wählerverzeichnis ist vollkommen richtig/fristgerecht ausgelegt worden, und Deine Antwort hat meine Frage bereits beantwortet. Außer Du hast noch eine ZusatzInfo, wo/wie kann ich es (notfalls gerichtlich) durchsetzen, daß der WV unsere Wahlvorschlagsliste (im Sinne Deiner Antwort) akzeptiert.
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