Erstellt am 21.01.2010 um 06:43 Uhr von Robsbertl
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer am Tag der Betriebsversammlung! Zu entnehmen aus der BETRIEBSRATS-WAHLORDNUNG
http://www.frohnburg.moz.ac.at/german/administration/wahlordnung.pdf
Erstellt am 21.01.2010 um 07:46 Uhr von rolfo
@robsbert
http://www.frohnburg.moz.ac.at/german/administration/wahlordnung.pdf
Wo hast denn den Mist her, ist total falsch, die Zahl der BRM richtet sich nach der Zahl der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens § 9 BetrVG. Siehe Fitting BetrVG § 9
RN 11 ff
Erstellt am 21.01.2010 um 07:50 Uhr von NiemandXXL
Hallo,
das ist die östereichische Wahlordnung, die richtige findest du hier http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrvgdv1wo/gesamt.pdf Die Anzahl der zu wählenden BR findest du aber im BetrVG.
Erstellt am 21.01.2010 um 07:53 Uhr von erwin
Robsbertl
http://www.frohnburg.moz.ac.at/german/administration/wahlordnung.pdf
Das ist zwar nicht ganz verkehrt, Du muss dann nur nach Östereich gehen, dort kannst Du dieses dann nutzen. Man merje auch ...die Länderkennung .at = Östereich ;-)
Bei uns wie rolfo schon schreibt, § 9 BetrVG und Wahlordnung zur Wahlder BR § 3
http://www.betriebsrat.com/index.php?Site=BR-Wahl&Menue=Wahlordnung
Jetzt sind mir abe rso einige Handlungen verständlich, wenn Leute ins Recht anderer Länder schauen um hier BR zu wählen oder BR-Arbeiz zu machen.
Erstellt am 21.01.2010 um 08:09 Uhr von rolfo
@ewrin
das polnische Arbeitsrecht und die Wahlordnung wäre dann evtl. auch noch interessant
Erstellt am 21.01.2010 um 08:18 Uhr von pirat
@Zappa,
"oder kann man nach der Wahl die Anzahl vom Arbeitsgeber erhöht werden?"
Eine Frage sei erlaubt: Wie kommst Du auf die Idee ..?
Erstellt am 21.01.2010 um 08:40 Uhr von erwin
@Zappa,
@pirat,
man kann nach der Wahl mit dem AG eine Regelung treffen, dass der BR noch zusätzliche Referenten erhält, welche von der arbeitsvertraglichen Pflicht freigestellt werden.
Dann gibt es den BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Dieses ist aber eine Stichtagsregelung, oder auch "Eintagsfliege"
Erstellt am 21.01.2010 um 08:56 Uhr von rolfo
@erwin
"man kann nach der Wahl mit dem AG eine Regelung treffen, dass der BR noch zusätzliche Referenten erhält, welche von der arbeitsvertraglichen Pflicht freigestellt werden".
Hast du das schon mal erlebt?
"Dann gibt es den BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Dieses ist aber eine Stichtagsregelung, oder auch "Eintagsfliege"
Was hat die Antwort mit der Frage zu tun?
Erstellt am 21.01.2010 um 08:58 Uhr von pirat
@erwin,
thx für Deine Bemühungen, aber....
lies bitte meine Frage aufmerksam.
Zur Verdeutlichung....
"oder kann man nach der Wahl die Anzahl vom *ARBEITGEBER* erhöht werden?"
und dann antworte mir nochmal....
Erstellt am 21.01.2010 um 15:58 Uhr von Petrus
@Pirat: Nein, diesen Freiraum läßt das Gesetz nicht.
Das einzige, was man im Einvernehmen mit dem ArbGeb erhöhen kann, sind die Freistellungen nach §38 - denn vor den dort angegebene Zahlen steht "mindestens".
Mal im Ernst, warum sollte der ArbGeb die Zahl erhöhen wollen? Damit seine U-Boote, die auf den nächsten Listenplätzen stehen, doch noch reinkommen?