Hausverbot für Gewerkschaftsvertreter
Hallo allesamt wieder mal eine prickelnde Situation. Wir wollen eine Betriebsratswahlinformationsveranstaltung in einem Lehrunterrichtsraum einer unserer Rettungsdienstwachen durchführen. Hintergrund: zwei im selben Kreisverband eines "Wohlfahrtsverbandes" tätige Rettungsdienstbereiche mit bisher jeweils separaten Betriebsrat. Unser Arbeitgeber hat uns, wie in vielen anderen Hilfsorganisationen auch geschehen, eine eigene, ihm äußerst zugetane "Gewerkschaft" im Jahre 2003 präsentiert. Diese hat keine Mitglieder in beiden Bereichen, der abgeschlossene Tarivertrag wird aber zu ca. 95% akzeptiert (keine Schlechterstellung, betriebl. Frieden etc.). Der Rest hat den BAT-Ost in Nachwirkung...
Nun wollen wir einen gemeinsamen Betriebsrat wählen (beide Bereiche arbeiten eh schon immer zusammen, haben einen Leiter Rettungsdienst, gemeinsame Strukturen, sind nur ca. 25km räumlich getrennt etc.). Den bisherigen Usus einer Personenwahl wollen/ müssen wir, allein der gerechten Repräsentation beider Bereiche wegen, durch eine Listenwahl ersetzen (ergibt sich ja von selbst). Um diese Listenwahl und das ganze Prozedere den Mitarbeitern zu erklären, soll oben benannte Veranstaltung stattfinden.
Damit der ganze Wahlvorgang und die Wahl organisatorisch einwandfrei und nicht anfechtbar über die Bühne geht, haben wir uns zu dieser Veranstaltung einen Vertreter aus der ver.di eingeladen, der uns nur beratend zu Seite stehen soll. Die ver.di hat übrigens ca. 10% Mitglieder in beiden Bereichen, ist aber eben keinTarifpartner mehr. Unser Arbeitgeber hat nun den Zutritt dieses ver.di-Vetreters verweigert und ein Hausverbot ausgesprochen! Wir sollen gefälligst einen Vertreter SEINER Gewerkschaft dazuholen. Darf er das??? Wir könnten zwar kurz entschlossen per Beschluß irgenwo einen Raum zu seinen Lasten anmieten, aber ich seh das irgendwie nicht ein. So ohne weiteres Kleinbeigeben ist ist nicht schön...
Community-Antworten (6)
20.01.2010 um 10:49 Uhr
Hallo spheric
zum Thema Zutritt Verweigerung Gewerkschaft, guckst Du BetrVG §2 Abs.2
20.01.2010 um 10:55 Uhr
Sollte eurer "Wunschgewerkschaft" etwas an eurer Sache liegen, wird der Vertreter bald (heute) mit einer einstweiligen Verfügung auftauchen. Wenn nicht liegt ihm nicht viel an eurem Anliegen.
20.01.2010 um 10:57 Uhr
@kainil
Danke für die schnelle Antwort. Aber auch hier prallen die Meinungen aufeinander. Der Arbeitgeber behauptet, SEINE Gefälligkeitsgewerkschaft ist, da Tarifgebend, die einzige im Betrieb vertretende und nicht unsere durch vorhandene Mitglieder
20.01.2010 um 10:58 Uhr
@spheric, der Patient hilft sich selbst, die Ver.di-Seite...
http://besondere-dienste.hessen.verdi.de/service_fuer_aktive/rechte_der_gewerkschaft_im_betrieb
Recht auf Zutritt in den Betrieb, (BAG 1 AZR 460/04 und 461/04 vom 28.02.2006)
20.01.2010 um 11:08 Uhr
Hallo,
der Arbeitgeber könnte auch behaupten Ihr seid alle "Doof", würdet Ihr ihm das glauben? Ihr habt Mitglieder bei der VERDI, also ist das auch bei Euch im Betrieb eine vertretene Gewerkschaft, und Euer Cheffe kann das Ja mal gerichtlich klären lassen.
Unser AG behauptet auch viel, Recht hat er aber selten.
20.01.2010 um 12:00 Uhr
@kainil ja, die gerichtliche Klärung wird langsam Zeit, ich bin des dauernden Streites gerade wegen Zuständigkeit oder nicht langsam müde
@pirat Danke, der Link hats geballt in sich, freu mich schon auf das lange Gesicht meines Chefs...
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