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Ausschluß aus der Wahlliste wegen unkollegialem Verhalten?

I
immernett
Nov 2016 bearbeitet

Guten Abend zusammen ! Bei uns stehen in Kürze Betriebsratswahlen an. Eine Kollegin, die sich in der Vergangenheit mehr als unkollegial verhalten hat, möchte sich nun unbedingt für die Wahlen aufstellen. Die Dame wurde bei den vergangenen BR-Wahlen als Nachrücker gewählt. Aufgrund ihres Verhaltens dann aber für diese BR-Periode vom BR ausgeschlossen. Nun will sie es wieder versuchen. Da sich nicht sehr viele Leute zur Wahl aufstellen werden, besteht nun tatsächlich die "Gefahr", dass so jemand gewählt wird. Zur Information: Die Dame hat seinerzeit ein paar Kollegen/-innen bei den Führungskräften dermaßen in Veruf gebracht, dass diese sogar schriftlich ermahnt wurden. Wie gesagt, anschließend wurde sie von der BR-Nachrückerposition ausgeschlossen. Gibt es denn eine Möglichkeit, solche Personen vom Aufstellen in der Wahlliste auszuschließen ?

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Community-Antworten (5)

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woolti

19.01.2010 um 20:46 Uhr

Hallo,

ich fürchte, daß man niemand von einer Kandidatur ausschließen kann. Ihr könnt nur hoffen, daß Eure Kolleginnen und Kollegen soviel Durchblick haben, diese "Dame" nicht zu wählen.

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Erwin

19.01.2010 um 20:49 Uhr

immernett

Aufgrund ihres Verhaltens dann aber für diese BR-Periode vom BR ausgeschlossen. Auf welcher rechtsgrundlage ist denn hier gehandelt worden? Diesen BR sollte man wegen Rechtbeugung/ -verletzung nicht mehr wählen. Nur ein Arbeitsgericht kann einem gewählten BR das Mandat entziehen.

Die Koll. soll einfach eine eigen Liste aufmachen

Eine >>> "Gefahr" > war ganz klar rechtwiedrig!!! Wäre ein Fall für das ArbG gewesen, ich meine hier dass diese Koll. den BR/BRV hätte verklagen müssen.

Ggf. sind alle Beschlüsse bei welche man diese Koll. hätte als Nachrückerin / Ersatz laden müssen nun NICHTIG wegen fehlerhafter Ladung. Hier sollten welche ganz schnell einmal auf Grundseminare des BetrVG gehen.

Gibt es denn eine Möglichkeit, solche Personen vom Aufstellen in der Wahlliste auszuschließen ? Also ganz klar NEIN, es wäre im Gegenteil eine strafbare Handlung § 119 BetrVG, Haftstrafe bis 1 Jahr möglich, auch ggf. gegen den Wahlvorstand der so handeln würde

N
neskia

19.01.2010 um 20:49 Uhr

"...Aufgrund ihres Verhaltens dann aber für diese BR-Periode vom BR ausgeschlossen..."

Verrate mal wie ihr das hinbekommen habt!

I
immernett

19.01.2010 um 21:13 Uhr

Hallo ! Vielen Dank für die aufschlussreichen Antworten . . .

@von erwin Es handelte sich um derartige Diskreditierungen, dass seitens der Betroffenen überlegt wurde diese Dame anzuzeigen. Das Arbeitsgericht wurde damals sicher eingeschaltet.

Für die Wortwahl "Gefahr" ist mir augenblicklich kein vergleichbares Wort eingefallen - daher habe ich "Gänsefüsschen" benutzt. Sorry dafür.

Beschlüsse, die diese Position hätten notwendig gemacht, gab es zum Glück nicht.

Danke für die Antwort hinsichtlich der strafbaren Handlung - !!!!!

T
Tanzbär

20.01.2010 um 07:57 Uhr

Jede Belegschaft hat den Betriebsrat, den sie verdient haben. Also wählt die Dame! Selbst ohne Schulungsbesuch: Lesen sollte man schon können.

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