Einführung Strichlisten mit Namen der Arbeitnehmer einführen, auf denen die tägliche Arbeit vermerkt wird - Mitbestimmungspflichtig?
Unser AG will Strichlisten mit Namen der Arbeitnehmer einführen, auf denen die tägliche Arbeit vermerkt wird. Dies soll gegenüber den Auftraggeber (Projektarbeit) als Beweismittel dienen. Angeblich dienst der Name nur dazu, festzustellen wer die Liste noch nicht abgegeben hat.
Dies ist wahrscheinlich § 86 Abs. 1 Nr. 6 Mitbestimmungspflichtig. Können wir auf Listen plädieren, ohne Namen und wenn ja welche Erfolgschancen hätten wir??
Community-Antworten (4)
19.01.2010 um 14:28 Uhr
§86 BetrVerG ??????
oder hast du §87 Satz6 BetrVerG gemeint?
Falls ja, ist eine Strichliste eine technische Einrichtung???
19.01.2010 um 18:30 Uhr
Lupus, "ist eine Strichliste eine technische Einrichtung???"
Noch nicht, aber man könnte wenn man wollte!! Ich als AG, würde es machen.
19.01.2010 um 19:57 Uhr
rjkgbg Keine Chance nach § 87 Abs.1, Ziffer 6 BetrVG einzugreifen. Dieses setzt die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen voraus und das ist hier nicht gegeben.
Also Obacht, werden die Daten auch nur in einen PC eingegeben, kann der BR handeln.
19.01.2010 um 22:04 Uhr
DerAlteHeini, das meine ich doch damit.
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