W.A.F. LogoSeminare

Einführung Strichlisten mit Namen der Arbeitnehmer einführen, auf denen die tägliche Arbeit vermerkt wird - Mitbestimmungspflichtig?

R
rjkgbg
Jan 2018 bearbeitet

Unser AG will Strichlisten mit Namen der Arbeitnehmer einführen, auf denen die tägliche Arbeit vermerkt wird. Dies soll gegenüber den Auftraggeber (Projektarbeit) als Beweismittel dienen. Angeblich dienst der Name nur dazu, festzustellen wer die Liste noch nicht abgegeben hat.

Dies ist wahrscheinlich § 86 Abs. 1 Nr. 6 Mitbestimmungspflichtig. Können wir auf Listen plädieren, ohne Namen und wenn ja welche Erfolgschancen hätten wir??

3.81104

Community-Antworten (4)

L
lupus

19.01.2010 um 14:28 Uhr

§86 BetrVerG ??????

oder hast du §87 Satz6 BetrVerG gemeint?

Falls ja, ist eine Strichliste eine technische Einrichtung???

R
ridgeback

19.01.2010 um 18:30 Uhr

Lupus, "ist eine Strichliste eine technische Einrichtung???"

Noch nicht, aber man könnte wenn man wollte!! Ich als AG, würde es machen.

D
DerAlteHeini

19.01.2010 um 19:57 Uhr

rjkgbg Keine Chance nach § 87 Abs.1, Ziffer 6 BetrVG einzugreifen. Dieses setzt die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen voraus und das ist hier nicht gegeben.

Also Obacht, werden die Daten auch nur in einen PC eingegeben, kann der BR handeln.

R
ridgeback

19.01.2010 um 22:04 Uhr

DerAlteHeini, das meine ich doch damit.

Ihre Antwort