Erstellt am 13.01.2010 um 10:07 Uhr von rkoch
Gesellschafter allein sagt gar nichts über den Status als leitender Angestellter aus. Gesellschafter im weitesten Sinne sind auch AN die sich mit einer Einlage am Unternehmen beteiligt haben (stille Beteiligung) und daraus Gewinnanteile beziehen. Diese nur deshalb zu den leitenden schieben zu wollen ist widersinnig, das sieht wohl jeder ein.
§5 (2) 2. sagt vielmehr "Gesellschafter (...) soweit sie (...) zur VERTRETUNG (...) oder GESCHÄFTSFÜHRUNG berufen sind.
Soweit diese Gesellschafter diese Berufung nicht haben ist dieser § also nicht anwendbar. Dazu den AG auffordern sich zu erklären ob die betreffenden zu dieser Personengruppe gehören und aufgrund welcher Grundlage (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) ggf. mit entsprechendem Auszug der Grundlage (derartige Personen müssen wie Prokuristen ja auch im Handelsregister eingetragen sein!). I.d.R. gehe ich von Deinem Vortrag her davon aus, das dieser Bescheid negativ ausfällt. Das schließt aber immer noch nicht aus, das es keine leitenden Angestellten sind. §5 (4) hält ja noch weitere, ziemlich weit gefasste Auffangtatbestände bereit. Allein Nr. 1 ist i.d.R. das KO-Kriterium, was dem WV die Arbeit aber eigentlich erleichtert.
Ansonsten steht Euch ein Beurteilungsrecht zu. Ich glaube nicht, das der AG die Wahl anficht bloß weil ein in seinen Augen leitender plötzlich nach Meinung des WV zu einem AN wird. Schließlich zieht die Wahlanfechtung auch Folgekosten nach sich, wie die Wiederholung der Wahl. Kritisch wird es höchstens wenn durch die zusätzlichen Wahlberechtigten plötzlich 2 BRM mehr da sind oder gar ein freigestellter BR. Oder eben wenn der AG scharf darauf ist dem BR mal eins auszuwischen .... Ob er vor Gericht dann damit durchkommt stelle ich aber mal in Zweifel, außer ihr macht einen gaaaanz groben Schnitzer, wie den Geschäftsführer selbst zum AN machen.