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Gesetzlich erlaubtes Fehlen - Kann BR mit BL eine Regelung finden, die weitere Ausmaße verhindert?

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Emmily
Jan 2018 bearbeitet

hallo zusammen, was sollte ein BL unternehmen, dessen MA wiederholt entschuldigt fehlt(Angst bei Schnee mit dem Auto zu fahren, Auto kaputt)? Sie hat bereits MinusStunden auf ihrem Konto. Leider hat sie nicht einen Versuch unternommen, andere Möglichkeiten auszuschöpfen, z. B. öffentliche Verkehrsmittel, sich bringen lassen... Kann BR mit BL eine Regelung finden, die weitere Ausmaße verhindert? Problem ist erschwerend, dass BL zu inkonsequent ist.

Danke für eure Antworten LG Emmily

4.85008

Community-Antworten (8)

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Matze

12.01.2010 um 19:50 Uhr

@Emmily, in erster Linie solltest Du Kontakt mit der Mitarbeiterin aufnehmen und sie auf auf die Gefahren ihres Handelns hinweisen (bis hin zu möglichen Arbeitsplatzverlust!) und mit ihr nach Möglichkeiten der Abhilfe suchen. Du als Betriebsrat bist ArbeitNEHMERvertreter. Für die Behebung der Mängel im Betriebsablauf ist der BL zuständig, nicht der Betriebsrat! Mit kollegialen Grüßen

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TROISDORFER

12.01.2010 um 20:37 Uhr

Das ist ein typisches Arbeitgeberproblem und geht den Betriebsrat erstmals NICHTS an.

@Emmily Kann BR mit BL eine Regelung finden, die weitere Ausmaße verhindert? Was wollt ihr machen,sie zur Arbeit abholen ?

Problem ist erschwerend, dass BL zu inkonsequent ist Das ist nicht euer Problem !!!

Leider hat sie nicht einen Versuch unternommen, andere Möglichkeiten auszuschöpfen Habt ihr die MA Arbeitsrechtlich dazu verpflichtet,im Arbeitsvertrag oder einer BV ???

@Matze wo siehst du einen Arbeitsplatzverlust ??? Meldet sie sich nicht,das sie verhindert ist ? Da haste aber tief in der Schublade gegriffen ...

MFG Troisdorfer

M
Matze

12.01.2010 um 21:21 Uhr

@Troisdorfer, ich sehe ihn, den Arbeitsplatzverlust. Und dies sind keine Flöhe, die da husten! Nur ist es nicht sehr hilfreich, ihn hier ausführlich zu beschreiben. Mit kollegialen Grüßen

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Erwin

12.01.2010 um 21:37 Uhr

@Troisdorfer

Matze hat nicht tief in der Schublade gegriffen. Denn:

Ja, sie kann im Rahmen der geltenden Regelungen Gleitzeitmöglichkeiten nutzen. Doch auch hier gibt es Grenzen.

Ein Anruf "kann nicht schlechtes Wetter" hilft ihr rechtlich nicht, wenn diese Grenzen Möglicheiten erschöpft sind.

Dann hätte sie nur Glück, dass der BL (AG) so kullant handelt.

Er könnte dann auch einfach 2 x abmahnen und dann verhaltsbedingt kündigen. Denn Angst bei Schnee mit dem Auto zu fahren, oder Auto kaputt sind keine Gründe.

Auch Selbstbeurlaubung geht nicht.

T
TROISDORFER

13.01.2010 um 05:57 Uhr

Wegen wiederholt entschuldigt fehlens sehe ich kein Kündigungsbedarf ...

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt bei arbeitsvertraglichen Pflichtwidrigkeiten in Betracht. Das ist hier aber nicht der fall,der MA fehlt entschuldigt,was möchtest du Abmahnen ?

Solange der AG inkonsequent ist(Duldung),sehe ich kein Kündigungsbedarf .

@erwin Denn Angst bei Schnee mit dem Auto zu fahren, oder Auto kaputt sind keine Gründe.

Doch genau das sind Gründe,bei die man im Betrieb anruft und sich entschuldigt nicht auf der Arbeit erscheinen zu können,eine Selbstbeurlaubung ist was ganz anderes .

2xAbmahnen wegen entschuldigt fehlens und dann verhaltsbedingt kündigen ? Erstmal muß dem MA seine Arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nachgewiesen (wenn eine besteht)werden ... aber Emmily schreibt selber,geregelt ist da nichts.

Und Bitte,hört mit euren 2x Abmahnen auf (es gibt keine 2xAbnahnpflicht vor Kündigung). 1X ist kein X 2X ist 1X zuviel 3X ist die Hölle

Interessenabwägung

Handelt es sich bei den leistungs- und verhaltensbedingten Mängeln um Gründe, die grundsätzlich geeignet sind, eine verhaltensbedingte Kündigung - gegebenenfalls nach einer Abmahnung - zu rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund des ultima-ratio-Prinzips (Kündigung nur als "letztes Mittel") schließlich noch eine Interessenabwägung zwischen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem privaten Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.

Zugunsten des Arbeitnehmers sind insbesondere zu berücksichtigen:

* die ungestörte Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit,
* das Alter des Arbeitnehmers sowie
* seine Unterhaltspflichten.

Zu Lasten des Arbeitnehmers können gehen:

* die betrieblichen Auswirkungen der Pflichtverletzung,
* das Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie
* die drohende Wiederholungsgefahr bei vergeblicher Abmahnung ins Gewicht fallen.

Bei der Bewertung dieser Umstände steht dem Arbeitsrichter ein vom Bundesarbeitsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das Ergebnis eines Kündigungsschutzprozesses über eine verhaltensbedingte Kündigung steht deshalb oft nicht sicher fest.

Etwas Lektüre aus den Netz: http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/kuendigung/verhaltensbedingte_kuendigung.htm

MFG Troisdorfer

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Mainpower

13.01.2010 um 08:08 Uhr

Hallo, wenn der Rest der Belegschaft es fertig bringt trotz Schnee und Eis in die Firma zukommen und eine MArin nicht gibt das schon zu denken. Anderer Leute Auto könnte auch Schaden nehmen. Man muss einen MA nicht arbeitsrechtlich verpflichte andere möglichkeiten zu nutzen um auf Arbeit zu kommen. Es ist nicht die Aufgabe des AG dafür zu sorgen wie der MA zu Arbeit kommt! Mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag habe ich schlieslich eine Pflicht übernommen in der Firma zu arbeiten. Wie der AN dahin kommt ist seine Sache und wenn das mit dem Auto nicht geht muss er sich anderweitig darum kümmern zu seinem Arbeitsplatz zu kommen. Ich sehe den Arbeitsplatz der Kollegin jedenfalls gefährdet.

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Immie

13.01.2010 um 08:59 Uhr

Ja ja, mit den Phobien ist das so eine Sache... Sie fehlt "entschulgigt"... sie bekommt Stunden abgezogen... So lange das Konto es hergibt und der Arbeitgeber mehr Verständnis aufbringt als der Betriebsrat... ist doch alles in Ordnung.

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geploeg

13.01.2010 um 10:22 Uhr

Ich sehe hier noch einen weiteren Aspekt. Die betriebliche Übung! Wenn die Mitarbeiterin mehmals durch den AG geduldet bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht zur Arbeit kommen brauchte und Minusstunden machen durfte, hat sie darauf in Zukunft u.U. ein einzelvertragliches Recht!!!!

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