Erstellt am 11.01.2010 um 15:06 Uhr von BrumbärTosca
Es reicht das Formblatt mit den nötigen Angaben (Name; Vorname; Gebutsdatum; Tätigkeit; Abteilung) und der Unterschrift. Diese muss dann beim Wahlvorstand zur Liste (Personenwahl) angeheftet sein. Damit hat es seine Gültigkeit.
Erstellt am 11.01.2010 um 15:46 Uhr von rkoch
@BrumbärTosca
Deine Stellungnahme kann man missverstehen.... Das Blatt was Du vorschlägst funktioniert nur, wenn der Bewerber auf der Liste an sich sowieso schon als Bewerber auftaucht. Und Donalib schreibt:
> ...oder ob es genügt, wenn er seine Kandidatur per Formblatt (mit Unterschrift) an den Wahlvorstand schickt, mit der Bitte, ihn auf eine bestimmte Liste zu setzen.
@Donalib
Das geht so wie Du es formuliert hast gar nicht. Der Wahlvorstand ist grundsätzlich nicht derjenige der die Wahlvorschlagslisten erstellt (außer die Wahlvorstandsmitglieder tun das in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer). Eine beim Wahlvorstand (also dem Gremium) eingereichte Liste darf nach der Einreichung nicht mehr verändert werden (außer sie geht zur Behebung von Mängeln an den Listenführer zurück, dann muss sie aber erneut eingereicht werden). Wenn Du also auf eine Liste willst musst Du das mit dem Listenführer (der natürlich auch eines der Wahlvorstandsmitglieder sein kann) abmachen, **bevor** die Liste beim Wahlvorstand eingereicht worden ist. Das geht auch telefonisch..... (Bitte nimm mich als Wahlbewerber auf Deine Liste auf).
Die "Liste" muss so gestaltet sein, das eine eindeutige Reihenfolge erkennbar ist und erkennbar ist, das die Stützunterschriften die Liste an sich stützen. Eine Loseblattsammlung (wie man sie nach BrumbärToscas Vortrag vermuten könnte) erfüllt diese Bedingungen nicht.
Die Unterschrift zur Einverständniserklärung an sich muss nicht zwingend auf der Liste (also dem Blatt Papier) erfolgen, diese kann auch auf einem separaten Blatt erfolgen (Ich, Donalib, erkläre mich mit der Aufnahme als Kandidat in die Liste "Irgendeineliste" einverstanden. ....Unterschrift...). Das geht auch per Fax oder Brief. Hauptsache die Einverständniserklärung liegt rechtzeitig vor. Alle Angaben der Liste nochmal zu wiederholen ist nicht zwingend notwendig, Hauptsache die Person die da sein Einverständnis erklärt ist eindeutig identifizierbar und die Liste für die dieses Einverständnis gilt ist eindeutig identifizierbar.
Erstellt am 11.01.2010 um 16:17 Uhr von BrumbärTosca
@rkoch
Wir reden von der Personenwahl nicht von einer Listenwahl! Und selbst bei einer Listenwahl wäre es so möglich!
Und natürlich müssen die notwendigen Angaben nach den Vorgaben vom BetrieVG angegeben werden.
Und ich sprach nicht von einer Loseblattsammlung sondern von einem angehefteten Datenblatt mit Unterschrift zur Kandidatur, geheftet von mir aus auch geklebt!
Erstellt am 11.01.2010 um 16:39 Uhr von Donalib
Also um das nochmal klarzustellen: die Bewerber füllen ein vorbereitetes Formblatt aus, mit der Erklärung, dass sie für die Liste "Personenwahl" kandidieren. Das Blatt enthält die geforderten Angaben nach BetrVG sowie die Unterschrift. Dieses Blatt wird beim Betriebsrat, nicht beim Wahlvorstand abgegeben. Dieser trägt die Bewerber in der Reihenfolge des Eingangs in die Liste "Personenwahl" ein und bemüht sich rechtzeitig vor Fristende (wenn keine weiteren Bewerber mehr zu erwarten sind) um die entsprechenden Stützunterschriften (es sind nur 11 notwendig). Vor Ende der Abgabefrist reicht das BR-Mitglied dann die Liste "Personenwahl" mit den Stützunterschriften sowie angehefteten Formblättern beim Wahlvorstand ein.
Einziges Risiko ist dann halt, dass doch jemand noch eine zweite Liste, womöglich in letzter Minute, einreicht. Dann gibt es halt keine Personen- sondern eine Listenwahl.
Ist das so machbar?
Erstellt am 12.01.2010 um 08:39 Uhr von rkoch
@BrumbärTosca
Deshalb habe ich ja geschrieben "man kann es missverstehen". Die Variante "Anlage zur Liste" ist natürlich möglich und in sofern (so hast Du es ja wohl gemeint) hattest Du natürlich 100% recht.
@Donalib
Wer auch immer die Liste erstellt ist zuständig, das kann der Wahlvorstand, Betriebsrat, wer auch immer sein. Irgendeiner von Euch AN kann wenn er will die Liste erstellen. Wenn das der BR ist, ist das natürlich so wie Du es schreibst OK. "Personenwahl" würde ich die Liste nicht unbedingt nennen - wenn es zur Listenwahl kommen sollte ist das ein doofer Name für eine Liste. Der Name soll auch dem Wähler irgendwie deutlich machen, wen er da wählt, also z.B. "alter BR" oder "Eine (Liste) für alle" (in Anlehnung an Dumas :-) )
Aber Achtung: Wenn ihr Euch nicht 100%ig sicher seid, das es keine zweite Liste geben wird, dann tragt die Bewerber auf gar keinen Fall in der Reihenfolge des Eingangs ein! Nachträglich kann die Reihenfolge nicht mehr geändert werden und im Falle einer Listenwahl kommen die Bewerber in der Reihenfolge von Listenplatz 1 abwärts in den Betriebsrat. Also sollten die engagiertesten, bestgeeigneten (oder was auch immer für eine Strategie ihr bevorzugt) Bewerber oben stehen. Zweckmäßigerweise sollten sich alle Bewerber kurz vor der endgültigen Fertigstellung der Liste treffen um die Reihenfolge festzulegen. Natürlich könnt ihr (wenn ihr Euch alle einig seid) das auch dem Listenführer (z.B. BR) überlassen, das er die Reihenfolge nach gutdünken zusammenstellt.
Erstellt am 11.02.2010 um 00:28 Uhr von Slayer
Zu Antwort 4 von Donalib:
Bei mir im Betrieb gab es bisher immer nur eine Liste und es fand folglich eine Personenwahl statt. Jetzt wurden bei der diesjährigen Betriebsratswahl an allen Unternehmensstandorten einen Tag vor Annahmeschluß 2. Listen von geschäftsführungsverseuchten "Kollegen" eingereicht. So hatten die restlichen Kandidaten gerade mal einen Tag Zeit Ihre eigene Liste ordnungsgemäß zu erstellen. Durch Urlaub, Geschäftsreisen, Schichtarbeit etc. war dies selbstverständlich nicht geordnet möglich.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß das so im Sinne des Erfinders ist. Hätte der Wahlvorstand den Abgabetermin der Bewerberlisten nicht nach hinten verlegen müssen um eine ordentliche Erstellung der Listen zu ermöglichen? Die Bewerber hatten schließlich bis zur Abgabe der Gegenliste alles richtig gemacht und z.B. eine Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten war gar nicht notwendig.
Was kann man tun? Die Bewerber der 2. Liste sagen natürlich, es sei alles mit rechten Dingen zugegangen.
Hat irgendjemand schon Erfahrungen mit ähnlichen Fällen gesammelt?
Hätte der Wahlvorstand die Abgabefrist verlängern müssen?
Welche Chance hätte eine Anfechtung der Wahl?
Kennt jemand Gesetze, Paragraphen oder Urteile zu diesem Problem?
Ich bedanke mich im Voraus für Eure Mithilfe. Eine derartige geplante Manipulation der Betriebsratswahl durch die Geschäftsleitung darf einfach nicht von Erfolg gekrönt sein!
Erstellt am 11.02.2010 um 07:53 Uhr von Lotte
Hallo Slayer,
leider ist genau das, was Du da beschreibst, rechtlich völlig in Ordnung.
Erstellt am 11.02.2010 um 07:57 Uhr von Kölner
@Slayer
Um Himmels Willen!
Was reitet einen enttäuschten AN denn, sich über die vollkommen und rechtlich sauberen gesetzlichen Spielregeln einer Wahl hinwegsetzen zu wollen und sogar von einer Wahlanfechtung zu träumen?
Du bist enttäuscht, weil Du die Wahl nicht verstanden hast. Aber mehr gibt das alles nicht her!
Erstellt am 11.02.2010 um 09:45 Uhr von braker
Danke Kölner, das waren auch meine Worte. Es ist wie Weihnachenten es kommt immer so plötzlich.
@ Slayer
So wie bei euch die Wahl bisher durchgeführt wurde wäre anfechtbar gewesen!
Zum Beispiel Stützunterschriften sollen doch nach dem die Liste erstellt wird gesammt werden. Die Liste(n) muss/müssen am letzten Tag eingegangen sein. usw.
Erstellt am 11.02.2010 um 17:25 Uhr von Slayer
Bei mir in der Firma ist es nun mal so, daß viele AN durchschnittlich ein- bis zweimal die Woche bei Kunden oder Zulieferern rumspringen. Unter diesen AN befinden sich auch Personen, die für den Betriebsrat kandidieren. Diese haben sich in die eine beim Wahlvorstand ausliegende Liste eingetragen, in der Annahme er gäbe nur eine Liste und folglich käme es zu einer Persönlichkeitswahl. Als nun die 2. Liste eingereicht wurde hatten diese Personen keine Chance mehr, die Reihenfolge der Kandidaten dieser Liste mitzubestimmen bzw. auszusteigen und eigene Listen zu gründen. Die Liste wurde einfach geschlossen, die anwesenden Kandidaten wurden zusammengetrommelt, über die Reihenfolge wurde abgestimmt, die Unterstützungsunterschriften wurden eingesammelt und die Liste wurde abgegeben. Durch den notwendigen kurzfristigen Wechsel von Personen- auf Listenwahl wurden diese Mitarbeiter doch in Ihrem passiven Wahlrecht beschnitten.l
Ps. Dies ist nicht nur das Problem eines einzigen enttäuschten AN. In der Firma gehen schon eine Unterschriftenliste für die Anfechtung der Wahl um. Gegen Mittag wurde schon ein 2. Blatt angeheftet.
Aber wer es besser weiss, darf mir gerne erklären, wie man so ein Dilema das nächste mal von Anfang an verhindern kann. Soll man gleich von Anfang an Listen gründen und dadurch die Möglichkeit der Personenwahl, die in dieser Firma bei den Wählern bevorzugt würde, schon von Anfang an zunichte machen?
Erstellt am 11.02.2010 um 18:13 Uhr von braker
@ Slayer
natürlich kann ich dich verstehen. Jedoch ist hier kein Wahlrecht beschnitten. Bei uns im Betriebs war es nur einmal zu einer zweiten Liste gekommen. Das war vor über vierzig Jahren. Seitdem haben meine Vorgänger und ich natürlich auch bei Erstellung der Liste eine Reihenfolge vorgegeben.
1. BRV
2. stv. BRV
3. bisherige BR-Mitglieder absteigend nach den bekommenen Stimmen
4. neue Kandidaten
"In der Firma gehen schon eine Unterschriftenliste für die Anfechtung der Wahl um."
was ist noch schief gelaufen oder geht es um die zweite Liste? Dann werdet ihr aber derbe lächerlich machen. Ich hoffe es ist nicht die zweite Liste.
Erstellt am 12.02.2010 um 03:36 Uhr von Slayer
Die Gültigkeit der 2, Liste wurde nie in Frage gestellt. Es geht nur darum, daß sich durch deren Einreichung das Wahlsystem kurzfristig von Personenwahl auf Listenwahl geändert hat und viele Bewerber gar keine Möglichkeit mehr hatten sich darauf einzustellen. Jetzt ist es nun mal so, daß es eine Liste gibt, auf der Personen mit den unterschiedlichsten Interessen stehen. Eben die Leute, die sich in der ausliegenden Liste eingetragen hatten. Viele von Ihnen konnten dann, bevor diese Liste für die Listenwahl eingereicht wurde, sich gar nicht mehr an der Wahl der Reihenfolge dieser Liste beteiligen, weil sie an dem Tag nicht das waren.
Jetzt sieht es so aus, daß die Wahl wahrscheinlich folgendermaßen stattfinden wird. Die Liste mit den vielen Kandidaten, die davon ausgegangen sind, wird mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit haushoch gewinnen. Schätzungsweise 6-8 BR von 9. Die andere wird so 1-3 Kandidaten durchbringen. Folglich stehen jetzt quasi schon 7 der 9 zukünftigen BR-Mitglieder fest.
Viele Bewerber der starken Liste sagen, wenn sie nicht so kurzfristig eine Liste erstellt hätten müssen, hätten sie mehrere Listen gemacht. Dafür war aber keine Zeit mehr, weil sie nicht da waren und dadurch zum Teil gar nicht mitbekommen hatten, daß es die Listenwahl geben wird.
Und was eben die Meisten ankotzt. Unserer Geschäftsleitung war der Betriebsrat schon immer ein Dorn im Auge und mit dieser Aktion wurde dem Ansehen des zukünftigen Betriebsrats jetzt schon geschadet. Von Seiten GL kommen jetzt schon Spitzen gegen die Kandidaten der 1. Liste, die oben im Ranking stehen, daß diese nur Ihre Position sichern wollte, obwohl die Kandidaten dieser Liste doch eigentlich von einer Personenwahl ausgegangen sind. Und man weiss nicht wie viele Personen sich doch von so was beeinflussen lassen!
Erstellt am 12.02.2010 um 08:01 Uhr von Donalib
Hallo Slayer,
du schreibst, dass du die Einreichung der 2. Liste das Wahlsystem kurzfristig von Personenwahl auf Listenwahl geändert wurde. Ein Blick ins BetrVG (§14 Abs. 2) hätte dir gezeigt, dass das völlig normal ist.
"Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird...."
Bei euch ist also formal und rechtlich alles korrekt abgelaufen, ich sehe da keinen Grund für eine Anfechtung.
Um in einem größeren Betrieb eine Personenwahl mit nur einer Liste zu erreichen kann man eigentlich nur entsprechend die Werbetrommel dafür rühren und versuchen den Leuten klarzumachen, dass sie bei der Personenwahl eine viel direktere Wahlmöglichkeit haben.
Sorry, aber ich kann dir den Vorwurf der Blauäugigkeit nicht ersparen!
Erstellt am 12.02.2010 um 20:01 Uhr von Slayer
Die Werbetrommel für die Personenwahl war ja gerührt. Die Mitglieder der 2. Liste haben keinen Ton gesagt, daß sie eine 2. Liste einreichen werden. Die Stützstimmen wurden schnell eingesammelt und die Liste wurde abgegeben. Den Unterzeichnern der Liste wurde nur gesagt, daß sei die Liste für die Wahl und die Unterschriften seien Notwendig, daß überhaupt eine Wahl stattfindet. Leider lesen Leute die Akkord arbeiten, sich so was nicht genau durch, sondern glauben daß das, was sie da unterschreiben die bisher übliche Einheitsliste sei!
Erstellt am 05.12.2017 um 12:41 Uhr von EmmaD
Hier ist ja seit Ewigkeiten nicht mehr geschrieben worden.
Ich versuche es trotzdem und hoffe auf Antwort.
Folgende Situation:
In meinem Betrieb (Außenstelle) hat sich über den Gesammtbetriebsrat ein Wahlvorstand aufstellen lassen. Da ich damit überhaupt nicht einverstanden bin, dass ich dazu gar nicht gefragt wurde möchte ich diese Kollegen auch nicht im BR haben. Ich habe Angst, dass sie auch später die Entscheidungen in ihrem Interesse und nicht in dem der Kollegen treffen. Deshalb möchte ich selbst im BR arbeiten und mich dafür aufstellen lassen.
Nun meine Frage:
Wie komme ich auf die Wahlliste?
Erstellt am 05.12.2017 um 13:39 Uhr von Pjöööng
EmmaD,
dieses Forum bietet die Möglichkeit für neue Fragen auch neue Beiträge aufzumachen. Das erspart den Antwortwilligen unnötigerweise alten Kram lesen müssen.
Eine "Wahlliste" gibt es nicht. Es gibt eine Wählerliste, also die Auflistung der Wahlberechtigten, dort solltest Du automatisch auftauchen (aber Kontrolle ist besser) und Vorschlagsliste, das sind die Listen auf denen die Kandidaten stehen. Du musst entweder jemanden suchen der eine Vorschlagsliste erstellt und ihn bitten Dich auf seine Liste zu nehmen, oder Du erstellst selber eine Vorschlagsliste und reichst diese fristgerecht und formgerecht beim Wahlvorstand ein.
Erstellt am 05.12.2017 um 19:03 Uhr von celestro
"In meinem Betrieb (Außenstelle) hat sich über den Gesammtbetriebsrat ein Wahlvorstand aufstellen lassen. Da ich damit überhaupt nicht einverstanden bin, dass ich dazu gar nicht gefragt wurde möchte ich diese Kollegen auch nicht im BR haben. Ich habe Angst, dass sie auch später die Entscheidungen in ihrem Interesse und nicht in dem der Kollegen treffen."
Kannst Du dies vielleicht etwas näher erläutern ?
Denn:
1.) Warum sollte man DICH fragen, wenn ein WV aufgestellt wird ?
2.) Wer sagt, daß die Mitglieder des WV überhaupt für den BR kandidieren ?
3.) Der GBR hat einen WV bestellt ... warum genau willst Du diese Personen nicht im BR haben (sofern Frage 2 hervor bringt, daß diese Personen selbst kandidieren wollen ?
4.) Woraus resultiert die Angst, diese Kollegen würden später nur im Eigeninteresse handeln ?
5.) Kennst Du § 17 Absatz 1 BetrVG ?
Zitat: "Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend."
Du siehst also, der GBR handelt hier nach dem Gesetz. Vielleicht versteht man Deinen Unmut ja, wenn Du die Sache etwas näher erläutern würdest. Aber das bisher geschriebene läßt mich nur kopfschütteln.