Erstellt am 11.04.2006 um 09:55 Uhr von Marion
Meiner Meinung nach ja, um zu dokumentieren, dass die Kandidaten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Um sicher zu gehen, würde ich es aufnehmen.
Erstellt am 11.04.2006 um 09:55 Uhr von Olaf0412
Ja.
Laut Fitting 22. Aufl. zu § 10 WO (Rn. 4) sind alle Wahlkandidaten mit Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung auf den veröffentlichten Vorschlagslisten aufzuführen.
Erstellt am 11.04.2006 um 09:56 Uhr von Frank B.
Siehe Kommentierung zum §10 WO BetrVG im FITTING 22. Auflage Randnummer 4!
Die Vorschlagslisten sind in vollständiger Form bekannt zu machen. Dazu gehört Familienname Vorname Geburtsdatum sowie Berufsbezeichnung.
Also beim IG BCE- Wahlhelfer ist es korrekt und der war kostenlos. ;-)
Erstellt am 11.04.2006 um 10:11 Uhr von rainerzwo
Ich vermute, dass das Geburtsdatum auf einer gültigen Liste sein muss, damit der WV eindeutig feststellen kann, um welche Person es sich handelt und das einfach mit der Wählerliste abgleichen kann.
Die Bekanntmachung der Vorschlagsliste hat den Sinn, dass Leute sehen können, wen sie dann wählen können. So mancher sieht sein Geburtsdatum als private Information. Wenn also trotzdem deutlich ist, wer eigentlich kandidiert, glaube ich, dass ein Weglassen des Geb.Datums ok ist.
Aber wie Marion sagt:
>Um sicher zu gehen, würde ich es aufnehmen.
Erstellt am 11.04.2006 um 10:21 Uhr von dhan
Bei uns ist auch so ersichtlich wer sich da zur Wahl stellt. Aber wir nehmen das Geburtsdatum mit auf.
Vielen Dank
Erstellt am 11.04.2006 um 10:30 Uhr von Fayence
Ihr Lieben,
was haltet Ihr denn von einem einfachen Blick in die Wahlordung?
Dort ist unter §6 Abs. 3 klipp und klar folgendes zu lesen:
In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.
Es gibt hier keinen Interpretationsspielraum. Das Geb.-Dat. von KandidatInnen muss angegeben werden.