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Mitbestimmung nach §99 BetrVG

K
Krautmitwurst
Jan 2018 bearbeitet

Nehmen wir einmal an das der BR in einenem befristeten AV der Eingruppierung zugestimmt hat.Nehmen wir weiterhin an,der BR hat bei Beendigung der Befristung und der nachfolgenden geplanten Festanstellung der Eingruppierung widersprochen. (Tatigkeitsmerkmal bleibt unverändert)

Frage hierzu :

Greift hier noch der 99er ? Ich bin der Meinung Nein, weil die Eingruppierung beibehalten wird ...

Liege ich falsch ? Wenn ja,warum ?

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Community-Antworten (4)

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vidries

11.01.2010 um 15:50 Uhr

Was für Gründe hat denn der BR, der Eingruppierung zu widersprechen, wenn sich an den Tätigkeitsmerkmalen nichts ändert? War die vorherige "Eingruppierungszustimmung" ein Fehler und soll jetzt korrigiert werden? Bei einer Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsvertrags greift m.E. der 99er.

K
Krautmitwurst

11.01.2010 um 16:02 Uhr

Die Gründe für den Widerspruch erschließen sich auch mir nicht ganz... Zunächst kann ich nicht glauben das es ein Fehler war, da dies nicht das einzige Beschäftigungsverhältnis mit der jeweiligen Eingruppierung ist. Eine Korrektur ist es ebenfalls meines erachtens nicht, da die Beschaftigungsgruppe alle die vom BR in der Vergangenheit genehmigten gleichen Tätigkeitsmerkmale aufweisen.

KMW

P
Petrus

11.01.2010 um 17:42 Uhr

Ich würde behaupten, der 99er greift. Im dann wohl fälligen Zustimmungsersetzungsverfahren nach §99(4) hat der BR für seine Ablehnung dann aber hoffentlich eine sehr gute Begründung oder ziemlich schlechte Karten.

N
nicoline

11.01.2010 um 19:49 Uhr

Petrus könntest Du denn sehr gut begründen, warum der AN plötzlich benachteiligt werden sollte, wenn er die Eingruppierung, bei der hier vorliegenden Schilderung, beibehält, wenn ja, müßte man Dich für sowas engagieren.

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