Mitbestimmung nach §99 BetrVG
Nehmen wir einmal an das der BR in einenem befristeten AV der Eingruppierung zugestimmt hat.Nehmen wir weiterhin an,der BR hat bei Beendigung der Befristung und der nachfolgenden geplanten Festanstellung der Eingruppierung widersprochen. (Tatigkeitsmerkmal bleibt unverändert)
Frage hierzu :
Greift hier noch der 99er ? Ich bin der Meinung Nein, weil die Eingruppierung beibehalten wird ...
Liege ich falsch ? Wenn ja,warum ?
Community-Antworten (4)
11.01.2010 um 15:50 Uhr
Was für Gründe hat denn der BR, der Eingruppierung zu widersprechen, wenn sich an den Tätigkeitsmerkmalen nichts ändert? War die vorherige "Eingruppierungszustimmung" ein Fehler und soll jetzt korrigiert werden? Bei einer Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsvertrags greift m.E. der 99er.
11.01.2010 um 16:02 Uhr
Die Gründe für den Widerspruch erschließen sich auch mir nicht ganz... Zunächst kann ich nicht glauben das es ein Fehler war, da dies nicht das einzige Beschäftigungsverhältnis mit der jeweiligen Eingruppierung ist. Eine Korrektur ist es ebenfalls meines erachtens nicht, da die Beschaftigungsgruppe alle die vom BR in der Vergangenheit genehmigten gleichen Tätigkeitsmerkmale aufweisen.
KMW
11.01.2010 um 17:42 Uhr
Ich würde behaupten, der 99er greift. Im dann wohl fälligen Zustimmungsersetzungsverfahren nach §99(4) hat der BR für seine Ablehnung dann aber hoffentlich eine sehr gute Begründung oder ziemlich schlechte Karten.
11.01.2010 um 19:49 Uhr
Petrus könntest Du denn sehr gut begründen, warum der AN plötzlich benachteiligt werden sollte, wenn er die Eingruppierung, bei der hier vorliegenden Schilderung, beibehält, wenn ja, müßte man Dich für sowas engagieren.
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