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Schriftliche " E R M A H N U N G " erhalten - Was nun?

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Pittimaus
Jan 2018 bearbeitet

Eine MA (Arzthelferin) hat im Ergebnis eines Personalgesprächs eine schriftliche "Ermahnung" erhalten. Es sollen schriftl. Beschwerden von Patienten bezügl. ihres Verhaltens vorliegen und Arbeitsanweisungen der vorgesetzten Ärztin nicht eingehalten worden sein. Die Arzthelferin ist sich aber keiner Schuld bewusst und vermutet, dass das Ganze auf Kündigung, so wie in der Ermahnung auch angedroht, hinausläuft. Besteht das Recht auf Einsichtnahme der angeblichen Beschwerden. Auch möchte die AH wissen, welche Arb.anweisungen nicht eingehalten wurden. Soll ein schriftl. Antwortschreiben formuliert werden. Wer kann helfen? Danke

9.29906

Community-Antworten (6)

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Erwin

09.01.2010 um 14:37 Uhr

Eine Abmahnung muss konkret formuliert sein

Siehe hier: http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/eine-abmahnung-muss-konkret-formuliert-sein.html

oder: Die Abmahnung und ihre Folgen... http://www.hartmutlaser.de/Abmahnung.html

auch : Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

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Laffo

09.01.2010 um 16:24 Uhr

wäre dieser Link nicht besser..

http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/warum-im-arbeitsrecht-eine-abmahnung-besser-ist-als-eine-ermahnung.html

..denn es geht um eine Ermahnung.

"Besteht das Recht auf Einsichtnahme der angeblichen Beschwerden." Ich denke, es gab ein Personalgespräch? Dito Arbeitsanweisungen.

Eine Gegendarstellung ist immer angebracht.Nur sollte diese nicht dem AG übergeben werden, sondern vorerst bei den eigenen Unterlagen verbleiben & erst im Fall einer Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Dann hat der AG Probleme Gegenargumente darzulegen. Die Delinquentin kann dies natürlich auch dem AG übergeben...

ArbG Frankfurt a.M. 07.04.1999 Aktenzeichen: 6 Ca 61/99 Einstellung in die Datenbank: 19.07.2000 Bearbeitet von: Martina Seipelt Quelle: dpa Abmahnung darf erst nach Anhörung in die Personalakte Eine Abmahnung in der Personalakte ist nur dann wirksam, wenn der Betroffene zuvor angehört wurde. Zweck dieser Anhörungspflicht sei es, dass sich der Arbeitgeber auch mit der Sichtweise des Betroffenen auseinandersetze. Würden die Argumente des Arbeitnehmers hingegen nicht berücksichtigt, so verletzte der Arbeitgeber dadurch das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht seines Mitarbeiters.

K
Kölner

09.01.2010 um 16:47 Uhr

@erwin Ich verstehe solche Antworten einfach nicht. Selbst wenn es hier um Abmahnungen gegangen wäre, dann hätte Deine Antwort dem Fragesteller kaum geholfen.

@Pittimaus Ich würde das alles ganz geschmeidig zur Kenntnis nehmen. Fertig!

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Erwin

09.01.2010 um 17:21 Uhr

@Kölner

... das sagt Dir deine allwisende Glaskugel? Ich würde diese Entscheidung einzig dem Fragesteller überlassen.

Wobei, da eine Kündigungsandrohung doch wohl eher auf eine Abmahnung als Ermahnung verweist. Es gibt bei Abmahnungen ja auch KEINE Formforschrift. Sie kann sogar mündlich erfolgen, wobei dann nur der Beweis dieser erschwert ist.

Ich würde mich auch wenn sie rechtlich nicht ok ist, nicht zurücklehen denn:

Formelle Unwirksamkeit einer Abmahnung - Warnfunktion bleibt erhalten. BAG, Urteil v. 19.02.2009 - 2 AZR 603/07

M
Mainpower

09.01.2010 um 19:28 Uhr

@erwin, es geht um eine ERMAHNUNG und nicht um eine ABmahnung. Das ist doch wohl die abgeschwächte Form der Abmahnung! Also,wie @Kölner schreibt, ganz entspannt zurücklehnen!!!!!

B
betriebsratten

11.01.2010 um 09:39 Uhr

Leute-Vorsicht: Wenn für die Wiederholung eine Kündigung oder auch nur ganz allgemein arbeitsrechtliche Schritte angedroht werden, handelt es sich in meinen Augen IMMER um eine ABmahnung

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