Kündigung von Azubis - Welche Gründe könnte man in dem Ablehnungsschreiben an die GL noch anführen?
Hallo
Ich habe Fragen zu Gründen, bei nicht zustimmung einer Kündigung von Azubis. Wir haben in unserem Unternehmen (180 MA) 8 Azubis, leider ist ein Azubi, der sehr gut in seiner Ausbildung (praktisch/theoretisch) ist, viel zu oft wirklich krank. Der azubi ist im 1. AJ. Leider war er in dieser Zeit 60% krankheitsbedingt abwesend. Da ich/wir der Meinung sind dass der Azubi bei Genesung eine Bereicherung für das Unternehmen ist, wollen wir der ordentl. Kündigung nicht Zustimmen. Welche Gründe( man muß jede ablehnung Begründen) könnte man in dem Ablehnungsschreiben an die GL noch anführen?
Danke Herman
Community-Antworten (5)
06.01.2010 um 16:36 Uhr
Hallo Herman
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund nach § 22 BBiG (Berufsbildungsgesetz) gekündigt werden. An den wichtigen Grund sind hohe Anforderungen zu stellen.
Ein bestehendes Ausbildungsverhältnis ist damit faktisch unkündbar.
Besonders der persönliche Reifegrad eines Auszubildenden muss berücksichtigt werden, zusätzlich die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit. Eine Erreichung des Ausbildungszieles muss eindeutig sehr erheblich gefährdet sein, die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses damit unzumutbar. Eine Kündigung durch den Ausbildenden ist möglich aus im Verhalten und aus in der Person des Auszubildenden liegenden Gründen. Die Kündigungsgründe müssen aber in jedem Fall im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
Also genug Stoff um eine Begründung der Ablehnung
06.01.2010 um 17:42 Uhr
Hallo Lupus
Danke für den Tip. Ist es wirklich korrekt das der AG nach Ablauf der Probezeit ein Ausbildungsverhältnis nur durch eine außerordentliche Kündigung, kündigen darf? Bisher habe ich angenommen dass ein außerordentliche Kündigung nur bei BR-Mitgliedern in Frage kommt. Zumindest habe ich bisher von außerordentlichen Kündigungen nur gehört wenn es um die Kündigung eines BR Mitgliedes ging.
07.01.2010 um 08:42 Uhr
@Herman
BBiG § 15 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
07.01.2010 um 09:39 Uhr
@Hermann ...Gründe für eine nicht Zustimmung... Deine Aussage beinhaltet, das du in Erwägung ziehst, ein BR könnte einer Kündigung auch zustimmen. Orange!
07.01.2010 um 10:08 Uhr
@Immie
das interpretierst du falsch! ich bin generell gegen jede form einer kündigung. sei denn, es liegt ein WIRKLICH triftiger grund vor.
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