Schwerbehinderung 60 % - Vom Fahrer zu einem Sklavenarbeiter, und wenn ja wie lange?
Darf der AG mich einfach von meiner Hauptsächlichen Beruflichen Tatigkeit abziehen. Und muß ich für längere Zeit eine nicht im Vertrag stehende Tätigkeit ausüben. Wenn es Not am Mann ist, habe ich damit keine Probleme, nur nicht auf längeren Zeitraum. Da ich schwerbehindert bin (60%) habe ich einen Beruf als Fahrer, nach meinem Urlaub, soll ich nicht Fahren, sondern mit dem Waschgerät Fahrzeuge Waschen. Dazechlich aber wurde ich als Fahrer eingestellt. Wie soll ich ich verhalten, da ich auch nicht mal meinen Pflichten als BR M nach kommen kann. Vor allem möchte mich mein Standortleiter schon seit längeren los werden. Das geht aber zur Zeit nicht da ich ja im BR bin.
Community-Antworten (5)
03.01.2010 um 15:06 Uhr
@Eumel Wenn Du BRM bist, dann solltest Du wissen, was zu tun ist...
03.01.2010 um 15:14 Uhr
Ja und nein, da ich ja noch nicht lange BRM bin, und ich nicht jedesmal zum BRV rennen kann. Außerdem legt er die zeiten schon so das ich keinen errichen kann. Aber danke!!
03.01.2010 um 15:17 Uhr
Hallo Eumel, wirkt sich die Behinderung denn auf das Fahren aus? Kannst Du überhaupt Autos waschen? Das SGB IX § 81 (4) sollte evtl. helfen und bei Nichteinsicht des AG der Gang zum Anwalt.
03.01.2010 um 18:59 Uhr
@Eumel ...Ja und nein, da ich ja noch nicht lange BRM bin, und ich nicht jedesmal zum BRV rennen kann. Außerdem legt er die zeiten schon so das ich keinen errichen kann...
Welche Zeiten legt er wie? Aber bei den Sitzungen ist er doch zu sprechen, oder?
03.01.2010 um 22:29 Uhr
Eumel Da du deine arbeitsvertragliche Tätigkeit aufgrund der Einteilung durch den AG nicht mehr ausübst, sondern hauptsächlich zum Fahrzeugwaschen eingeteilt wirst, dürfte dies eine Veränderung deines Arbeitsvertrages sein, welches einer Änderungskündigung bedarf.
Da du aber BR Mitglied bist, würde ich an deiner Stelle behaupten, dass dies eine Benachteiligung eines BR Mitglied ist. Diesbezüglich solltest du den AG anschreiben und den Einsatz als Fahrer fordern. Ändert der AG nichts, so hast du nur noch die Möglichkeit dein Recht mit der Hilfe des ArbG durchzusetzen. Argumentierst du auf eine Benachteiligung aufgrund deiner BR Tätigkeit, sind im Streitfall alle Kosten vom AG zu tragen, vorausgesetzt das ArbG sieht dies auch so.
Grundsätzlich hast du das Recht als BR Mitglied ohne Genehmigung des AG während der Arbeitszeit die BR Sitzungen zu besuchen und deine Betriebsratsarbeit in deiner Arbeitszeit zu erledigen. Für die notwendige Betriebsratsarbeit musst du dich nur bei deinem nächsten Vorgesetzten abmelden und kannst dann gehen. Eine Erlaubnis vom AG oder Vorgesetzten benötigst du nicht.
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