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Veröffentlichung einer Betriebsvereinbarung

H
H4R
Nov 2020 bearbeitet

Hallo Kollegen,

darf der Arbeitgeber von einer Veröffentlichung einer Betriebsvereinbarung absehen, wenn diese nur einen eingeschränkten persönlichen Geltungsbereich (eine Gruppe von Mitarbeitern) hat? Nach §77 Abs. 2 ist er ja verpflichtet eine BV zu veröffentlichen. In diesem Fall möchte er dies aber nicht, bzw. diese BV nur der betroffenen Gruppe zugänglich machen.

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Community-Antworten (7)

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rsddbr

10.11.2020 um 13:23 Uhr

§77 Abs. 2 BetrVG gilt auch für diese Betriebsvereinbarung. Fraglich könnte sein, ob die "geeignete Stelle" im Zweifel der entsprechende Arbeitsbereich der betroffenen MA ist. Trotzdem gibt es keine Geheimhaltung gegenüber allen anderen MA. So darf der BR natürlich auch z.B. in einer Betriebsversammlung über den Abschluss dieser BV sprechen. Sicher gibt es gute Gründe, warum diese BV nur für eine ausgewählte Gruppe von MA gilt.

I
ilschenw

10.11.2020 um 13:43 Uhr

Hallo, bei uns wird bekannt gemacht, dass es eine BV zu einem bestimmten Sachverhalt gibt und diese im BR-Büro, bei der Geschäftsführung oder der Personalabteilung eingesehen werden kann. Allerdings hatten wir noch keinen Fall, dass eine BV nur einen bestimmten MA-Kreis betrifft.

H
H4R

10.11.2020 um 15:06 Uhr

Hallo rsddbr,

vielen Dank für die Antwort. Um das Thema nochmals zu verdeutlichen ein Beispiel: Die BV betrifft den Personenkreis der Erst- und Evakuierungshelfer. Diese soll nur dem Personenkreis zugänglich sein. Einen Grund für eine Veröffentlichung im Arbeitsbereich trifft somit nicht zu, da diese Personen im ganzen Unternehmen verteilt sind.

H
H4R

10.11.2020 um 15:07 Uhr

Hallo rsddbr,

vielen Dank für die Antwort. Um das Thema nochmals zu verdeutlichen ein Beispiel: Die BV betrifft den Personenkreis der Erst- und Evakuierungshelfer. Diese soll nur dem Personenkreis zugänglich sein. Einen Grund für eine Veröffentlichung im Arbeitsbereich trifft somit nicht zu, da diese Personen im ganzen Unternehmen verteilt sind.

C
celestro

10.11.2020 um 15:10 Uhr

"Die BV betrifft den Personenkreis der Erst- und Evakuierungshelfer. Diese soll nur dem Personenkreis zugänglich sein."

Und wieso? Jedenfalls sollte der AG dann keine BV machen. Denn die müssen veröffentlicht werden und eine Einschränkung dürfte rechtlich nicht in Ordnung sein.

T
Thomas63

10.11.2020 um 15:30 Uhr

Der AG hat doch ebenfalls Vorteile wenn die BVs veröffentlicht werden. Vielleicht braucht Er irgendwann mehr von den Helfern. Wenn Interessierte MA im Vorfeld schaun können welche Bedingungen gelten ist doch alles klarer. Bei uns sind alle BVs veröffentlicht obwohl viele nur einen Teil betreffen. Wenn sich z.B. ein MA intern bewirbt kann Er sehr schnell sehen wie z.B. das Arbeitszeitmodel in dem Bereich ist. Macht dem AG klar das durch Geheimhaltung durchaus Gerüchte entstehen können die unwahr sind und den Betriebsfrieden stören können. Nichts ist schlimmer als wenn in der Belegschaft das Gefühl aufkommt es gibt irgendwo einen Geheimclub.

K
kratzbürste

11.11.2020 um 10:11 Uhr

Unabhängig vom Gesetz - für den BR sollte auch gelten:"Tue Gutes und rede darüber ". Wir geben neue BVs zusätzlich immer selbst bekannt.

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