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Minijob während Elternzeit bei gleichem Arbeitsgeber - Vergütung

BA
BR AC
Nov 2020 bearbeitet

Hallo zusammen, folgender Fall in unserem Betrieb: Unser AG hat den MitarbeiterInnen in Elternzeit ein Minijob-Angebot gemacht. Die Vergütung ist aber geringer wie in Ihrem alten Vertrag, Sie machen aber die gleiche Arbeit. Eine Mitarbeiterin hat das Angebot angenommen, die andere aus diesem Grund nicht. Inwiefern ist die geringere Vergütung mit dem §4 TzBfG vereinbar? Darf der AG das? Der AG hat schon signalisiert, dass er bei dem Angebot bleibt. Da wir als BR nicht einschätzen können, ob das Angebot dem rechtlichen Rahmen entspricht, sind wir unsicher inwiefern wir dann diesen Verträgen/Einstellungen zustimmen dürfen. Die Alternative wäre nämlich dann, dass das Minijob-Angebot weg fallen würde. Was wir als BR eigentlich für die MitarbeiterInnen nicht möchten. Ich hoffe jemand von Euch hat Erfahrung oder mehr Wissen wie wir in dieser Sache! Vielen Dank schonmal.

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Community-Antworten (9)

S
seehas

09.11.2020 um 12:37 Uhr

Grundsätzlich gelten für einen Minijob die gleichen Vergütungsgrundsätze wie für jeden anderen Arbeitnehmer. Ein Minijobber ist ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer recht geringen Arbeitszeit. § 4 TzBfG ist da sehr eindeutig. Gleichzeitig ist dieses Vorgehen absolut üblich. Sehr viele Arbeitgeber handhaben es so. Ihr könnt als BR die Zustimmung zur Einstellung verweigern und als Begründung § 4 TzBfG nennen. Der Arbeitgeber wird dann wahrscheinlich auf die Einstellung verzichten und die Jobs fallen weg.

BA
BR AC

09.11.2020 um 12:52 Uhr

Vielen Dank für die Antworten. Wir haben aber keine wirkliche Möglichkeit, dass der Arbeitgeber sich an den § 4 TzBfG halten muss, oder? Und andersherum, wir als BR können der Einstellung zustimmen, obwohl wir wissen, dass es nicht diesem § 4 TzBfG entspricht?

K
kratzbürste

09.11.2020 um 13:47 Uhr

Ihr habt doch den Widersprüchsgrund § 99Abs.2 Nr. 1 BetrVG. Im übrigen kann man die gleiche Arbeit (für die man sonst mehr bekommen hätte) durch reduzierte Stundenzahl zum 450.- € Job machen.

C
celestro

09.11.2020 um 14:24 Uhr

"Wir haben aber keine wirkliche Möglichkeit, dass der Arbeitgeber sich an den § 4 TzBfG halten muss, oder?"

Doch, natürlich! Einstellungen ablehnen und auf das Gesetz verweisen. Wenn der AG die Stellen dann unbesetzt lässt, ist das seine Sache.

BA
BR AC

09.11.2020 um 14:55 Uhr

Leider wird es nur so sein, dass dem AG das nicht wirklich weh tut. Aber dann den Mitarbeiterinnen die das Angebot trotzdem annehmen würden.

BA
BR AC

09.11.2020 um 16:51 Uhr

Hätte es eine Konsequenz, wenn wir als BR der Einstellung zustimmen, obwohl wir wissen, dass der § 4 TzBfG nicht berücksichtigt wird?

N
nicoline

09.11.2020 um 21:19 Uhr

BR AC Nein, für den BR hätte das keine Konsequenz.

A
AlterMann

10.11.2020 um 17:14 Uhr

Ihr könnt auch der Einstellung zustimmen und die Kolleginnen informieren, dass sie sich den höheren Lohn einklagen können. Das ist eindeutig Individualrecht. Ob Ihr das auch dem AG steckt, ist eine Frage, wieweit man sonst partnerschaftlich zusammenarbeitet.

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