Betriebsteil ohne Betriebsrat
Hallo zusammen,
ich bin noch recht neu in meiner Funktion als BR und habe mal eine Verständnisfrage. Unsere Firma hat 3 Hauptstandorte mit eigenen GmbH's und eigenen Betriebsräten. Darüberhinaus gibt es mehrere Verkaufsbüros verteilt in Deutschland. Dort arbeiten einzelne Vertriebler für ihre jeweilige Region.
Eines dieser Vertriebsbüros wird nun im nächsten Jahr aufgelöst. Beschäftigt sind dort 6 Arbeitnehmer. Das Büro befindet sich mehrere 100 km entfernt vom Hauptbetrieb. Ergo hätten sie doch ihren eigenen Betriebsrat wählen können / müssen, oder? Oder sie hätten beschließen können dem BR am Hauptstandort zu zugehören. Das hätten sie aber dem dort amtierenden BR mitteilen müssen, oder?
Der Großteil der Arbeitnehmer im dortigen Vertriebsbüro hat nun ihre betriebsbedingte Kündigung erhalten (aufgrund der Standortschließung). Da sie keinen eigenen BR gewählt haben und auch nicht mitgeteilt haben zum BR des Hauptbetriebs gezählt zu werden, wurde deshalb auch kein BR angehört vor Ausspruch der Kündigungen.
Haben sie jetzt einfach "Pech gehabt" und tatsächlich keinen Betriebsrat? Auf den Wählerlisten etc. stehen sie nicht. Sie haben noch nie an einer Wahl teilgenommen.
Danke für eure Hilfe.
Community-Antworten (7)
04.11.2020 um 11:45 Uhr
"Haben sie jetzt einfach "Pech gehabt" und tatsächlich keinen Betriebsrat?"
Würde ich sagen. Schon alleine wegen:
"Auf den Wählerlisten etc. stehen sie nicht. Sie haben noch nie an einer Wahl teilgenommen."
mag sein, dass es nicht der Fehler der MA war, sondern des BRs. Aber das würde den MA ja auch nicht helfen.
04.11.2020 um 11:46 Uhr
Um es kurz zu machen: ja, "Pech gehabt" trifft es leider.
Das Betriebsverfassungsgesetz legt fest, dass Betriebsteile als selbständige Betriebe gelten, wenn sie ebenfalls fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sind, und sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen.
Sie hätten auch nicht einfach beschließen können, dem BR am Hauptsitz zugehörig zu sein. Dafür hätten sie sich an dessen Wahl beteiligen müssen.
Sie haben also zwei Möglichkeiten gehabt und keine genutzt.
04.11.2020 um 12:13 Uhr
Ich würde dennoch klagen mit der Begründung, der BR sei nicht gehört worden. Dann wird von "Amtswegen" geklärt, ob die Büros überhaupt als eigenständig anzusehen sind. Mehr als das man nicht Recht bekommt, kann ja nicht passieren. Aber vielleicht.....
04.11.2020 um 12:15 Uhr
Du meinst, um damit indirekt den Status der anderen Büros zu klären? Denn für das Büro, welches jetzt aufgelöst wird, würde es ja nichts mehr bringen.
04.11.2020 um 12:30 Uhr
Zunächst einmal ist zu klären, ob diese "Vertriebler" überhaupt in einem eigene Betrieb beschäftigt sind oder ob sie beim Hauptbetrieb angestellt sind und nur einen anderen Arbeitsnorm haben.
Wenn sie denn im Hauptbetrieb mit anderen ArbOrt angestellt sind und AN des Hauptbetriebes sind - werden sie auch vom BR des Hauptbetriebes vertreten, selbst wenn sie nicht auf der Mitarbeiterliste des AG oder der Wählerliste standen.
Im übrigen hat das der WAHLVPORSTAND zu prüfen - nicht der BR.
Sind es rechtlich alles eigenständige Betrieb (GmbH) und rechtlich unabhängig vom Hauptbetrieb -ist leider Essig mit BR - dann hätten sie einen eigen wählen müssen, wenn die Voraussetzungen dazu vorgelegen hätten.
04.11.2020 um 14:03 Uhr
Quelle: DGB
Frage: In Berlin gibt es von uns eine Niederlassung, wir sind acht Angestellte. In unserem Mutterhaus, mit Sitz in Lübeck, gibt es einen Betriebsrat. Ist dieser Betriebsrat auch für uns zuständig?
Antwort: Das Betriebsverfassungsgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Betriebsräte gewählt werden, und für wen und was sie zuständig sind. Grundsätzlich kann in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ein Betriebsrat gewählt werden.
Nicht ganz einfach ist dabei die Frage, was überhaupt unter einem Betrieb zu verstehen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Betrieb "eine organisatorische Einheit, in der der Unternehmer zusammen mit seinen Mitarbeitern einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt" definiert.Räumliche Nähe ist dabei nur ein Indiz, aber kein Wesensmerkmal für den Betriebsbegriff.
Allerdings legt das Gesetz fest, dass Betriebsteile als selbständige Betriebe gelten, wenn sie ebenfalls fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sind, und sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen. Danach wäre der Betrieb in Berlin ein selbständiger Betrieb, in dem ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann.
Alternativ können die Arbeitnehmer in Berlin aber auch beschließen, dass sie an der Wahl des Betriebsrates in Lübeck teilnehmen. Nur wenn sie an der Wahl teilnehmen, ist auch eine Zuständigkeit des Betriebsrates in Lübeck für die Mitarbeiter in Berlin gegeben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer kürzlich gefällten Entscheidung festgestellt. Zu raten ist deshalb, dass die Mitarbeiter in Berlin vor der nächsten Betriebsratswahl beschließen, dass sie an der Wahl in Lübeck teilnehmen wollen.
04.11.2020 um 14:47 Uhr
... na das lohnt den Gang zum Arbeitsgericht..... Es gibt genügend wenn und abers für den Einzelfall. Würde ich aber nur mit einem guten Anwalt machen, der sich mit dem Thema Mitbestimmung gut auskennt.
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