Erstellt am 17.12.2009 um 18:46 Uhr von erwin
JA
Es gibt ein BAG Urteil welches einen vergleichbaren Sachverhalt behandelt:
Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit – Elternzeit – BAG 7 ABR 45/04
Erstellt am 17.12.2009 um 19:22 Uhr von Malbec
@erwin
Leider knapp an der Fragestellung vorbei. Es ging um die Fahrtzeit, nicht die Kosten.
Ich denke sofern sich kein entsprechender Anspruch aus einer BV oder betrieblichen Reiserichtline ableiten lässt, ist die Fahrtzeit Privatvergnügen. Aber ohne mich in die Tiefen einer entsprechenden Recherche zu stürzen kann ich leider keine Rechtsgrundlage für meine Einschätzung nennen. Vielleicht hat sich ja schon mal jemand damit befasst ...
Erstellt am 17.12.2009 um 19:27 Uhr von erwin
@Malbec
Aber nur ganz knapp und wenn man das Urteil richt interprätiert dann kann man auch darauf kommen, dass wenn der AG die Kosten tragen muss auch die Zeit unter den § 37 Abs.3 BetrVG fällt. Auch weil betriebsbedingte Gründe.
Aber hier steht auch noch mehr.
Zu den BR-Tätigkeiten i. S. v. Abs. 3 gehören auch Aktivitäten, die zwar für sich alleine keine BR-Tätigkeit sind, die aber in einem unmittelbaren notwendigen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben des BR stehen. Zu nennen sind z. B. Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten, die zur Erfüllung notwendiger BR-Arbeiten aufgewendet werden müssen, sofern diese Zeiten aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit anfallen (vgl. BAG 15. 2. 89, AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972, 11. 7. 78, DB 78, 2177; LAG Baden-Württemberg 29. 1. 04, EzA-SD 04, Nr. 18, 13; Fitting, Rn. 77; GK-Weber, Rn. 87; GL, Rn. 42; HSWG, Rn. 61; Richardi-Thüsing, Rn. 41; a. A. hinsichtlich zusätzlicher Wegezeiten OVG Rheinland-Pfalz 14. 2. 03, – 10 A 11627/02 (n. v.) für die Reisezeiten eines beamteten BR-Mitgliedes bei einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn; LAG Bremen 11. 10. 74, BB 75, 838; vgl. auch Rn. 58 ff.).
Upps, was sagst Du nun "Malbec"
Erstellt am 17.12.2009 um 19:51 Uhr von Malbec
@erwin
Ich habe jetzt keinen Fitting oder ähnliches zur Hand um das mal nachzulesen, aber die Begründung ist stimmig.
Das zuerst zitierte Urteil enthielt eben nichts zur Fahrtzeit.
Danke für den Nachtrag.
Erstellt am 17.12.2009 um 20:11 Uhr von erwin
@Malbec
...ich habe verschiedene zur Hand, aber wenn er die Kosten der Fahrt tragen muss ist daraus zu schließen dass dann auch die Zeit unter § 37 fällt.
Erstellt am 17.12.2009 um 20:33 Uhr von DerAlteHeini
kikis
Die Fahrzeit zu einer Betriebsratssitzung außerhalb deiner persönlichen Arbeitszeit, ist als Betriebsratsarbeit außerhalb deiner Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen zu werten. Diese Zeiten sind keine Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und somit sind die dortigen Vorgaben, Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Pausenzeiten, usw., nicht anzuwenden.
Da diese Fahrzeiten aufgrund deiner Betriebsratsarbeit zusätzlich entstanden ist, ist die aufgewendete Zeit mit bezahlter Freizeit abzugelten. Auch die entstandenen Fahrtkosten sind im Rahmen der im Betrieb üblichen Reisekostenrichtlinie vom AG zu erstatten.