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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungzeit mit Tarifvertrag

BL
Betriebsrat LM
Okt 2020 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben das leidige Thema Kündigungen. Einige MA haben Verträge von vor 20-30 Jahren abgeschlossen mit Kündigungszeiten z.B. 6 Wochen zum Quratalsende und die Kündigungszeiten verlängern sich für beiden Seiten nach Betriebszugehörigkeit. Nund Haben wir seid vielen Jahren einen Tarifvertrag mit 4 Wochen Kündigungszeit. Welche Fristen gelten denn? Die vom Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag? Hatte mal irgendwo gelesen, das die Kündigungszeiten für Arbeitnehmer nicht so hoch sind, um auch den Betrieb mal wechseln zu können. Wer weiß Rat?

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Community-Antworten (7)

E
enigmathika

29.10.2020 um 10:06 Uhr

Das kommt darauf an: Wenn im Tarifvertrag steht, dass von der Regel abgewichen werden darf, dann gilt die Regelung aus den Arbeitsverträgen, ansonsten gilt die Regelung aus dem Tarifvertrag.

K
kratzbürste

29.10.2020 um 10:21 Uhr

Da muss man genau nachlesen. Sowohl im Tarif, als auch im Arbeitsvertrag. Normalerweise verlängern sich die Fristen nur für den AG. Es kann aber auch vereinbart sein, dass sich für beide die Fristen verlängern.

S
seehas

29.10.2020 um 10:29 Uhr

Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der für den Betrieb gültige Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, dann gilt auf jeden Fall die Regelung aus dem neuen TV. Wenn im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt ist, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Regeln die alleinige Grundlage für das Arbeitsverhältnis sind, dann gelten die alten Regeln. Wenn die Kündigungsfrist zu lang ist, gibt es immer die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Allerdings muss der AG da einverstanden sein. Reden hilft.

C
Catweazle

29.10.2020 um 11:29 Uhr

Ein klassischer Fall des Günstigkeitsprinzip.

K
Kjarrigan

29.10.2020 um 11:57 Uhr

"Ein klassischer Fall des Günstigkeitsprinzip. "

Mag ja sein, hat aber die Folge das die längere Frist auch für den AN gilt.

Zitat Die günstigere Kündigungsfrist wird anhand eines objektiven Maßstabs ermittelt und ist deshalb die längere Kündigungsfrist. Denn in der Regel hat der Arbeitnehmer wegen der sozialen Absicherung ein Interesse daran, dass das Arbeitsverhältnis möglichst lange weiterbesteht, nachdem ihm gekündigt wurde. Es ist deshalb unerheblich, wenn für den Arbeitnehmer subjektiv eine kürzere Kündigungsfrist besser wäre, weil er möglichst schnell aus dem Unternehmen ausscheiden möchte.

aus: Quelle: https://www.ahs-kanzlei.de/2015-08-kuendigungsfrist-arbeitsrecht/

Will der AN früher aus dem AV hilft nur der Aufhebungsvertrag

C
Catweazle

29.10.2020 um 12:29 Uhr

Hier geht es aber nur um die arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist. Danach sind 4 Wochen besser als 6 Wochen.

K
Kjarrigan

29.10.2020 um 13:04 Uhr

Hallo catweazle - hast du den Satz nicht verstanden?

Es ist deshalb unerheblich, wenn für den Arbeitnehmer subjektiv eine kürzere Kündigungsfrist besser wäre, weil er möglichst schnell aus dem Unternehmen ausscheiden möchte.

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