Erstellt am 11.12.2009 um 06:30 Uhr von Werner
Moin NinaNina
die Entscheidung, ob Bildungsmaßnahmen durchgeführt werden, liegt beim Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat nach § 98 BetrVG nur bei der "Durchführung" der vom Arbeitgeber gewollten Maßnahmen mitzubestimmen.
Diese Vorschrift beschäftigt sich mit der Durchführung von Maßnahmen zur Berufsbildung. Sie konkretisiert das allgemeine Beratungsrecht aus § 96 BetrVG und gibt dem Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Maßnahmen zur Berufsbildung. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf
*die Durchführung der Maßnahme,
*die Auswahl der mit der Durchführung der Berufsbildungsmaßnahmen betrauten Personen (als Vorschlags- und vor allem als Widerspruchsrecht) und
*die Auswahl der Teilnehmer an einer Berufsbildungsmaßnahme.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist zwingend. Führt der Arbeitgeber betriebliche Bildungsmaßnahmen irgendwelcher Art durch, hat der Betriebsrat keinen Ermessensspielraum, ob er ein Mitbestimmungsrecht in dieser Frage wahrnehmen will oder nicht.