Erstellt am 08.12.2009 um 09:39 Uhr von neskia
unter §29 von
http://www.betriebsratspraxis24.de/betriebsratswahlhelfer
RZ 2: "Auch hierbei ist bereits darauf zu achten, dass für verhinderte Betriebsratsmitglieder Ersatzmitglieder zu laden sind. Die Ladung hat unter Beachtung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder zu erfolgen"
Erstellt am 08.12.2009 um 11:11 Uhr von HansDampf
hallo,
danke erstmal für die schnelle antwort. es muß also selbst bei der konstituierenden sitzung ein ersatzmitglied geladen werden?? bei ordentlichen ist das klar. Das klingt für mich irgendwie unlogisch, da die ersatzmitglieder doch gar kein fester bestandteil des br sind und dann trotzdem den vorsitzenden wählen dürfen.
gruß
hans
Erstellt am 08.12.2009 um 13:35 Uhr von neskia
Wenn denn auf einer der weiteren Sitzung der Vorsitzende (warum auch immer) zu wählen ist, darf im Verhinderungsfall auch ein Ersatzmitglied mit abstimmen. Warum sollte dann unterschieden werden? Die konstituierende Sitzung ist wie eine der weiteren zu sehen mit den Tagesordnungspunkten Wahl des Vorsitzenden, Wahl des Stellvertreters.
Erstellt am 08.12.2009 um 13:56 Uhr von HansDampf
es wird der vorsitzende schließlich nicht auf einer weiteren, sondern auf der konstituierender sitzung gewählt. im btrvg steht, daß gewählte betriebsratsmitglieder teilnahmeberechtigt sind. aber ersatzmitglieder sind doch keine betriebsratmitglieder, sondern eben ersatzmitglieder, da sie die erforderlichen stimmen zum br-mitglied nicht erhalten haben. also kann ich mir nicht vorstellen, daß sie den vorsitzenden und seinen stellvertreter auf der konstituierenden sitzung mitwählen dürfen bzw. teilnahmeberechtigt sind.
gruß hans
Erstellt am 08.12.2009 um 14:01 Uhr von Kölner
@HansDampf
Durchaus verbreiteter Irrtum: Im Falle einer Verhinderung eines ordentlichen BRM tritt ein Ersatzmitglied MIT ALLEN RECHTEN UND PFLICHTEN!
Erstellt am 08.12.2009 um 15:35 Uhr von neskia
@HansDampf
Es kann durchaus die Situation eintreten, dass der Vorsitzende auf einer weiteren Sitzung gewählt werden muss. - bei Rücktritt - bei Abwahl - bei Ausschluss nach §23 - nach erfolgreicher außerordentlichen Kündigung des Vorsitzenden. Zu diesen Sitzungen sind - bei Verhinderung eines ordentlichen BR-Mitgliedes - Ersatzmitglieder zu laden.
Erstellt am 08.12.2009 um 16:10 Uhr von rkoch
@HansDampf
du schreibst:
sollten die ersatzmitglieder geladen werden müssen, so haben diese doch auch eine frist von 3 arbeitstagen sich zu entscheiden ob sie überhaupt in den br möchten
Das möchte ich nicht so stehen lassen! §17 WO 2001 spricht ausdrücklich nur davon, das den "gewählten" BRM eine dreitägige Erklärungsfrist zusteht. Nur wenn einer der gewählten BRM die Wahl ablehnt und dann das nächste Mitglied zum gewählten BR aufrückt steht diesem ebenfalls die dreitägige Erklärungsfrist zu. An keiner Stelle wird erwähnt (auch nicht in den Kommentaren), das einem Ersatzmitglied, welches für einen der ordentlichen BRM nachrückt diese Erklärungsfrist zusteht. Ein Ersatzmitglied kann IMHO nur jederzeit von seinem Amt zurücktreten.
Erstellt am 08.12.2009 um 16:16 Uhr von DonJohnson
rkoch
*Ein Ersatzmitglied kann IMHO nur jederzeit von seinem Amt zurücktreten.*
Meiner Meinung nach kann es das erst, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist. Vorher kann es das nciht, da es zuvor auch nicht einwilligen mußte dieses Amt zu bekleiden...
Das aber nur am Rande...
Erstellt am 08.12.2009 um 16:26 Uhr von rkoch
@DonJohnson
Ich sehe es eher so, das er den Rücktritt jederzeit erklären kann. Er ist dann zwar u.U. nicht im Amt als Vollmitglied, aber um seinen Rücktritt zu erklären ist es IMHO nicht erforderlich das Amt überhaupt erst anzutreten. Er erklärt ja auch seinen Rücktritt als "Ersatzmitglied" und das ist er, auch wenn er gerade nicht nachgerückt ist.
Aber das ist eh' Makulatur da Ersatzmitglieder über diese Frage i.d.R. eh erst nachdenken wenn sie das erste mal ins Amt eintreten..... Und dann ist Deine Bedingung ja sowieso erfüllt.
Erstellt am 08.12.2009 um 16:56 Uhr von DonJohnson
rkoch
Dennoch denke ich, dass du das falsch siehst. Da das EBRM ja nciht aktiv ist, kann es da noch nciht sagen, dass es zurücktritt. Erst im Vertretungsfall wird es aktiv und kann dann vom Amt zurücktreten. Selbstverständlich steht es dann nciht mehr als EBRM zur Verfügung. Aus diesem Grund werden die EBRM nach der Wahl auch nciht gefragt, da es noch kein Amt für sie gibt.
Von etwas zurücktreten kann man nur, wenn man was inne hat ;-)))
Aber ansonsten sind wir ja einer Meinung ;-)))
@all
Sagt mal, wer hat sich eigentlich noch nicht angemeldet beim Forum Treff? ;-)))