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Konstituierende Sitzung - Nachrücker?

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HansDampf
Jan 2018 bearbeitet

hallo, wir haben einen neuen betriebsrat gewählt und die konstituierende sitzung findet statt. von dem zukünftigen betriebsrat befinden sich 2 auf kur und können nicht an der konstituierenden sitzung teilnehmen. unser betriebsrat besteht aus 7 personen. meine frage ist, ob zur sitzung ersatzmitglieder geladen werden, oder ob dieses nicht notwendig ist, da man aus mehr als der hälfte der br-mitglieder anwesend ist. die ersatzmitglieder wurden auch natürlich noch nicht gefragt, ob sie das amt des betriebsrates annehmen, da sie ja nur ersatzmitglieder sind. sollten die ersatzmitglieder geladen werden müssen, so haben diese doch auch eine frist von 3 arbeitstagen sich zu entscheiden ob sie überhaupt in den br möchten. gruß hans

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Community-Antworten (10)

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neskia

08.12.2009 um 10:39 Uhr

unter §29 von http://www.betriebsratspraxis24.de/betriebsratswahlhelfer

RZ 2: "Auch hierbei ist bereits darauf zu achten, dass für verhinderte Betriebsratsmitglieder Ersatzmitglieder zu laden sind. Die Ladung hat unter Beachtung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder zu erfolgen"

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HansDampf

08.12.2009 um 12:11 Uhr

hallo, danke erstmal für die schnelle antwort. es muß also selbst bei der konstituierenden sitzung ein ersatzmitglied geladen werden?? bei ordentlichen ist das klar. Das klingt für mich irgendwie unlogisch, da die ersatzmitglieder doch gar kein fester bestandteil des br sind und dann trotzdem den vorsitzenden wählen dürfen. gruß hans

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neskia

08.12.2009 um 14:35 Uhr

Wenn denn auf einer der weiteren Sitzung der Vorsitzende (warum auch immer) zu wählen ist, darf im Verhinderungsfall auch ein Ersatzmitglied mit abstimmen. Warum sollte dann unterschieden werden? Die konstituierende Sitzung ist wie eine der weiteren zu sehen mit den Tagesordnungspunkten Wahl des Vorsitzenden, Wahl des Stellvertreters.

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HansDampf

08.12.2009 um 14:56 Uhr

es wird der vorsitzende schließlich nicht auf einer weiteren, sondern auf der konstituierender sitzung gewählt. im btrvg steht, daß gewählte betriebsratsmitglieder teilnahmeberechtigt sind. aber ersatzmitglieder sind doch keine betriebsratmitglieder, sondern eben ersatzmitglieder, da sie die erforderlichen stimmen zum br-mitglied nicht erhalten haben. also kann ich mir nicht vorstellen, daß sie den vorsitzenden und seinen stellvertreter auf der konstituierenden sitzung mitwählen dürfen bzw. teilnahmeberechtigt sind.

gruß hans

K
Kölner

08.12.2009 um 15:01 Uhr

@HansDampf Durchaus verbreiteter Irrtum: Im Falle einer Verhinderung eines ordentlichen BRM tritt ein Ersatzmitglied MIT ALLEN RECHTEN UND PFLICHTEN!

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neskia

08.12.2009 um 16:35 Uhr

@HansDampf Es kann durchaus die Situation eintreten, dass der Vorsitzende auf einer weiteren Sitzung gewählt werden muss. - bei Rücktritt - bei Abwahl - bei Ausschluss nach §23 - nach erfolgreicher außerordentlichen Kündigung des Vorsitzenden. Zu diesen Sitzungen sind - bei Verhinderung eines ordentlichen BR-Mitgliedes - Ersatzmitglieder zu laden.

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rkoch

08.12.2009 um 17:10 Uhr

@HansDampf

du schreibst: sollten die ersatzmitglieder geladen werden müssen, so haben diese doch auch eine frist von 3 arbeitstagen sich zu entscheiden ob sie überhaupt in den br möchten

Das möchte ich nicht so stehen lassen! §17 WO 2001 spricht ausdrücklich nur davon, das den "gewählten" BRM eine dreitägige Erklärungsfrist zusteht. Nur wenn einer der gewählten BRM die Wahl ablehnt und dann das nächste Mitglied zum gewählten BR aufrückt steht diesem ebenfalls die dreitägige Erklärungsfrist zu. An keiner Stelle wird erwähnt (auch nicht in den Kommentaren), das einem Ersatzmitglied, welches für einen der ordentlichen BRM nachrückt diese Erklärungsfrist zusteht. Ein Ersatzmitglied kann IMHO nur jederzeit von seinem Amt zurücktreten.

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DonJohnson

08.12.2009 um 17:16 Uhr

rkoch Ein Ersatzmitglied kann IMHO nur jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Meiner Meinung nach kann es das erst, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist. Vorher kann es das nciht, da es zuvor auch nicht einwilligen mußte dieses Amt zu bekleiden...

Das aber nur am Rande...

R
rkoch

08.12.2009 um 17:26 Uhr

@DonJohnson

Ich sehe es eher so, das er den Rücktritt jederzeit erklären kann. Er ist dann zwar u.U. nicht im Amt als Vollmitglied, aber um seinen Rücktritt zu erklären ist es IMHO nicht erforderlich das Amt überhaupt erst anzutreten. Er erklärt ja auch seinen Rücktritt als "Ersatzmitglied" und das ist er, auch wenn er gerade nicht nachgerückt ist.

Aber das ist eh' Makulatur da Ersatzmitglieder über diese Frage i.d.R. eh erst nachdenken wenn sie das erste mal ins Amt eintreten..... Und dann ist Deine Bedingung ja sowieso erfüllt.

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DonJohnson

08.12.2009 um 17:56 Uhr

rkoch Dennoch denke ich, dass du das falsch siehst. Da das EBRM ja nciht aktiv ist, kann es da noch nciht sagen, dass es zurücktritt. Erst im Vertretungsfall wird es aktiv und kann dann vom Amt zurücktreten. Selbstverständlich steht es dann nciht mehr als EBRM zur Verfügung. Aus diesem Grund werden die EBRM nach der Wahl auch nciht gefragt, da es noch kein Amt für sie gibt. Von etwas zurücktreten kann man nur, wenn man was inne hat ;-)))

Aber ansonsten sind wir ja einer Meinung ;-)))

@all Sagt mal, wer hat sich eigentlich noch nicht angemeldet beim Forum Treff? ;-)))

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