Erstellt am 07.12.2009 um 19:22 Uhr von ridgeback
kneet,
eine kleine Zusammenfassung und Ausblick aus RdA 2003 Heft 2.
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ermöglicht äußerst komplexe Vereinbarungen zur Anpassung der gesetzlichen Betriebsverfassung an die Gegebenheiten einer divisionalen Unternehmens- und Konzernorganisation. Die gesetzliche Betriebsverfassung kann durch eine ein- oder mehrstufige Spartenbetriebsverfassung abgelöst oder mit ihr kombiniert werden. Dennoch bleibt der Regelungstatbestand hinter den aufgrund des Regelungszweckes notwendigen Anforderungen zurück. Denn ebenso wenig wie die Unternehmenswirklichkeit dem Unternehmensmodell des Betriebsverfassungsgesetzes gerecht wird, entspricht die rein divisionale Organisation der Unternehmens- und Konzernrealität. Ob sich § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in der Praxis bewähren wird, ist deshalb zweifelhaft.
Die Zweifel resultieren jedoch nicht nur aus den Unsicherheiten bei der näheren Ausgestaltung der Spartenbetriebsverfassung. Bisher noch ungeklärt sind auch die rechtlichen Folgen der Bildung von Spartenbetriebsräten in den vereinbarten Organisationseinheiten. Zwar lässt sich die Frage, ob die Betriebsfiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG auch für das materielle Betriebsverfassungsrecht gilt, noch unter Rückgriff auf den Normzweck des § 3 BetrVG beantworten. Denn bei der Beschränkung der Fiktion auf die organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes würden die Schwierigkeiten bei der näheren Bestimmung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffes, die durch § 3 BetrVG vermieden werden sollen, bei der Ermittlung der Mitwirkungsbefugnisse der Spartenbetriebsräte wieder aufleben. Die Fiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG muss deshalb auch bei der Anwendung der Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates eingreifen. Völlig offen ist jedoch, ob die Fiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG auch außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes - etwa im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes - von Bedeutung ist. Ohne die Kenntnis der Folgewirkungen der vereinbarten Spartenbetriebsverfassung ist ihr sinnvoller Einsatz jedoch ausgeschlossen.
Erstellt am 07.12.2009 um 20:27 Uhr von nicoline
ridgeback
halleluja und amen. Und das Ganze jetzt noch einmal auf primitiv Deutsch bitte, bitte, bitte!
Erstellt am 07.12.2009 um 21:38 Uhr von ridgeback
nicoline,
von Anfang bis Ende: ;-))
http://www.boeckler.de/pdf/mbf_nov_bv_11.pdf
Erstellt am 07.12.2009 um 21:50 Uhr von nicoline
ridgeback,
danke für den link, aber das schaffe ich heute und wahrscheinlich auch in diesem Jahr nicht mehr zu lesen. Aber dann....... muss ich es mir wohl oder übel antun, weil, bei uns nämlich wahrscheinlich, vielleicht, eventuell auch so etwas kommen könnte
Erstellt am 08.12.2009 um 08:35 Uhr von waschbär
@nicoline,
ein Spartenbetriebsrat findest du ihn jedem gut sortierten Baumfachgeschäft.Einen "Spakenbetriebsrat hin gegen findest du ihn jeden 4 Betrieb mit und ohne Gewerkschaftsbindung.
SPASS beiseite... ein Spartenbertiebsrat ist eine Organisation von Betriebsräten nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen. Je nach Ausgestaltung der Konzernorganisation könnten nunmehr mehrere Betriebsräte je Sparte oder betriebsübergreifende Spartenbetriebsräte, aber auch unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte bzw. Spartengesamtbetriebsräte gebildet werden.
z.B bei der (DB) Bahn die *Firma* Raillon ist ein Typischer Sparten BR...
Und Verständlich oder war mein Lehrgang wie für die Katz....
Erstellt am 08.12.2009 um 08:45 Uhr von Kölner
@waschbär, nicoline
Einen Sparten-BR würde ich ausschließlich nur dann akzeptieren, wenn es entsprechende TVliche Regelungen gäbe. Alles andere ist m.E. nicht sinnvoll und führt zu allem aber nicht zur Klarheit! Zumal das auch zwingend nach dem TVG den Einsatz der Gewerkschaft erfordert!
Erstellt am 08.12.2009 um 09:29 Uhr von waschbär
@Kölner,
stimmt.Der Tarifvertrag kann darüber hinaus auch andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen ermöglichen. Gedacht ist unter anderem an Systeme entlang von Produktionsketten (just in time, cluster, Ehe mit Midnightlady), um gegenüber den Zusammenarbeitsformen der Unternehmen entsprechende Arbeitnehmer-Vertretungsstrukturen bilden zu können.
Außerdem können zusätzliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften) und zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer eingerichtet werden. Dabei handelt es sich zwar um keine Mitbestimmungsorgane, sondern »nur« um Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen, aber die Kommunikation und Zusammenarbeit der Betriebsräte untereinander sowie hin zu den Beschäftigten wird fraglos verbessert.
Dort, wo der Tarifvertrag nicht gilt!!!!!!, wird die Einrichtung unternehmenseinheitlicher Betriebsräte bei Initiative von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern gesetzlich ermöglicht. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss aller im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer genügt also, um anstelle von Wahlen auf Ebene der einzelnen Betriebe gleich einen Zentralbetriebsrat zu wählen. Das Ziel der Gewerkschaftsbewegung, Wahl- und Zuständigkeitsbereiche der Betriebsräte möglichst großflächig zu halten, scheint erreicht.