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Einzelvertragliche Maßnahme - inwieweit ist der BR bei diesbezüglichen Vorgängen (z.B. Höhergruppierungen) nicht mehr mitbestimmungspflichtig?

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renaBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum, wer kann mir den Begriff "einzelvertragliche Maßnahme" erläutern und inwieweit ist der BR bei diesbezüglichen Vorgängen (z.B. Höhergruppierungen) nicht mehr mitbestimmungspflichtig?

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Community-Antworten (1)

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rkoch

02.12.2009 um 13:47 Uhr

Eine "einzelvertragliche Maßnahme" ist eben eine Maßnahme, welche vertraglich zwischen AG und einzelnem AN abläuft. Im Sinne des BetrVG kann das eine personelle Einzelmaßnahme sein, wenn sie in den Bereicht des §99 BetrVG (Einstellung, Versetzung, Ein-/Umgruppierung) fällt und diese wäre damit immer Mitbestimmungspflichtig. Ebenso eine einzelvertragliche Maßnahme ist die Kündigung, MBR nach §102 BetrVG

Andere einzelvertragliche Maßnahmen wie z.B. die Vereinbarung von Teilzeit sind i.d.R. nicht mitbestimmungspflichtig, außer es werden kollektive Rechte berührt, wie es bei Teilzeit der Fall sein kann, wenn es z.B. für eine Gruppe von TzAN eine gemeinsame AZ-Richtlinie geben soll.

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