Erstellt am 30.11.2009 um 15:15 Uhr von Solarkrieger
Ein Betrieb oder Betriebsteil ist eine organisatorische einheit.
Im Gegensatz dazu ist ein Unternehmen eine rechtliche Einheit und kann aus mehreren Betrieben bestehen. Für die BR-Wahl ist wichtig zu wissen ob ihr da nun zwei Betriebe eines Unternehmens habt, oder zwei Unternehmen.
Im ersten Fall wählt jeder Standort ( Betrieb) seinen eigenen Betriebsrat, der dann berechtigt ist im Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen einen GBR zu gründen.
Im 2. Fall wäre die Konstilation etwas anders, aber würde trotzdem nichts daran ändern das beide einen eigenen BR wählen.
Erstellt am 30.11.2009 um 15:41 Uhr von BRVorsi
Hallo Scherbenfeger, der Arbeitsplatz eines Leiharbeitnehmers ist kein Betriebsteil! Hat eine Firma eine Niederlassung oder den Hauptsitz in A und eine weitere Niederlassung (mit Verwaltung, etc.) in B und gehören beide zur gleichen GmbH oder einer anderen Rechtsform, so besteht die firma aus 2 Betriebsteilen, von denen jeder seinen BR wählt, und anschliessend ein GBR nach § 47 Betr.VG sogar Pflicht ist!
Erstellt am 30.11.2009 um 15:50 Uhr von rkoch
Den Fall, den Scherbenfeger hier beschreibt sollte man schon etwas genauer beleuchten. Faktisch haben Zeitarbeiter ja keinen festen Arbeitsplatz in einem Betrieb. Damit ist zunächst zu klären, was für die LeihAN als der Betrieb gilt, dem sie zuzuordnen sind. Leider habe ich keinen Kommentar in diesem Sinne gefunden, daher will ich meine persönliche Interpretation zur Diskussion stellen: Im Sinne §14 AÜG ist der Betrieb, dem der LeihAN zuzuordnen ist IMHO seine Einsatzstelle, sprich der Unternehmensteil von dem aus die Entsendung erfolgt ("... LeihAN bleiben ... Angehörige des entsendenden Betriebes" §14 (1) AÜG). Soweit die Entsendung überregional von einer Stelle aus erfolgt ist wohl anzunehmen, das diese Stelle als Betrieb für alle LeihAN gilt. Soweit die Entsendung regional von Geschäftsstellen aus organisiert wird, ist wohl anzunehmen, das die zuständig Regionalstellen als Betriebe für die dort organisierten LeihAN gelten.
Die einzelnen Betriebe in denen sie entliehen werden können IMHO nicht als Betriebsteil gelten, da sie ja faktisch auch nicht dem Unternehmen zuzuordnen sind. Allerdings werden die **entliehenen** AN ja umgekehrt den BR der entleihenden Betriebe zugeordnet....
Wie gesagt meine persönliche Interpretation....
Vom Verständnis von Scherbenfegers Beitrag her würde ich ihn so verstehen, das die "Hauptarbeitsstätten" Entleihbetriebe sind. Danach wäre die Interpretation des AG zutreffend.
Erstellt am 30.11.2009 um 15:54 Uhr von Scherbenfeger
Hallo BRVorsi,
genau so hat der AG heute auch argumentiert. Ich wollte dies nur noch einmal von einer "neutralen" Stelle hören. Vielen Dank.
Dann werden wir jetzt einen entsprechend größeren BR wählen (mit Option der Freistellung:-)) und unsere Betriebsratssitzungen künftig über eine Distanz von 200km abhalten:-) Vielleicht können wir so sogar einen Dienstwagen beantragen:-). Denn kurzfristig eine BRSitzung einberufen ist ja bei 3-Schicht-System auch so schon ein Akt. Vielleicht macht unser Chef ja noch weitere Verträge Deutschlandweit - das gibt dann Miles and more... (Sorry, ich bin da wohl etwas gefrustet, denn einfacher macht das unsere Arbeit bestimmt nicht!)
Erstellt am 30.11.2009 um 15:55 Uhr von ridgeback
Scherbenfeger,
wenn Du den Arbeitsplatz den des Entleihers meinst, nein.
Erstellt am 30.11.2009 um 16:20 Uhr von Scherbenfeger
@ridgeback,
wir sind Betriebsrat einer Verleiherfirma. Ist sowieso immer ein Eiertanz zwischen AN, AG, und Auftraggeber, sprich Entleiher. Aber wir tun was wir können. Denn auch wenn die BR im Entleiherbetrieb auch für die Leiharbeitnehmer zuständig sind, ist denen doch der Kündigungsschutz und Einhaltung der TV ziemlich egal. Oder? Da heißt es dann erst wir dann die Leiharbeitnehmer...
Erstellt am 30.11.2009 um 16:33 Uhr von rkoch
@Scherbenfeger
Das will ich so nicht stehen lassen. Als BR im Entleiherbetrieb bin ich in personellen Maßnahmen bzgl. LeihAN außen vor (mal von der Einstellung abgesehen). Auf die Kündigung von LeihAN habe ich NULL Einfluß (weder auf die "Abbestellung" noch die reale Kündigung).
Die TV welche ggf. für einen LeihAN gelten sind mir i.d.R. nicht bekannt (nicht die Texte an sich, die kenne ich wohl, aber woher will ich wissen OB und WELCHER TV gilt?). U'nd soweit es mir gelungen ist, die TV unserer LeihAN in Erfahrung zu bringen konnte ich auch nicht mehr tun, als den LeihAN zu erklären was diese für sie überhaupt bedeuten!
Und was das Thema: erst die LeihAN, dann wir (ich gehe davon aus, das sich das auf den Satz davor bezieht), angeht: Natürlich liegt es in meinem Interesse die Stammbelegschaft zu halten! Es kann wohl nicht Dein ernst sein, auch nur darüber nachzudenken Stammarbeitnehmer zu entlassen um Leiharbeiter zu halten? Dann könnten wir auch gleich alle "normalen" Arbeitsplätze auflösen und alle zu Leiharbeitern werden. Es muss doch unser aller Ziel werden, Leiharbeit auf das notwendige Übel zu beschränken und "normale" Beschäftigung zu fördern.
Erstellt am 30.11.2009 um 16:56 Uhr von Scherbenfeger
@rkoch,
ganz so habe ich das auch nicht gemeint.
Aber wir sind BR für eine Zeitarbeitsfirma.
Meine Kollegen sind zu 95% Leiharbeitnehmer in Entleiherbetrieben. Wir wollen also in erster Linie auf Einhaltung unserer Rechte achten. Denn wir sind doch immer zuerst bzw. zuletzt dran. Du siehst, der Arbeitsmarkt entwickelt sich zu einer Dreiklassengesellschaft. AN, Arbeitslose und Leiharbeiter. Schlimm genug, dass die Kollegen aufgrund windiger Gewerkschaften nicht die gleichen Stundenlöhne, Urlaubs- und Weihnachtsgelder etc. erhalten wie der festbeschäftigte AN am selben Band. Natürlich wären wir alle lieber im jeweiligen Betrieb festangestellt und ich will die Leiharbeit nicht fördern, aber meine Kollegen doch zumindest als BR unterstützen!
Und Deine Einstellung als BR einer Entleiherfirma meinen Kollegen gegenüber hast Du ja deutlich durchblicken lassen...
Erstellt am 01.12.2009 um 09:14 Uhr von rkoch
> Und Deine Einstellung als BR einer Entleiherfirma meinen Kollegen gegenüber hast Du ja deutlich durchblicken lassen...
Da muss ich Dich enttäuschen - solange bei uns LeihAN beschäftigt sind, unterstütze ich sie nach Kräften, sich im Rahmen ihres Vertrages (bislang haben mir LeihAN Einblick in Ihren Vertrag gewährt) durchzusetzen, insbesondere gegen deren AG. Aber die Verträge haben die Kollegen selbst unterschrieben und dagegen kann ich auch nichts machen. Das einzige was ich tun konnte: Ich habe ihnen erstmal erklärt habe, WAS sie da unterschrieben haben und habe sie i.d.R. immer darauf hingewiesen, das sie Ihre Rechte aus dem Vertrag und dem TV auf den sich dieser eigentlich immer stützt oft nicht einmal ansatzweise wahrnehmen. Aber da sind sie dann wieder auf sich selbst gestellt. Bei einem Verweis auf deren eigenen BR kam dann üblicherweise der Kommentar, das sie sich wünschen würden das dieser sie so ernst nehmen würde wie ich. Bei unserem Haupt-Verleiher existierte ja immerhin ein BR, allerdings war dieser (angebliche BR - ein Mann bei ca. 200 LeihAN - ein Schelm der schlimmes dabei denkt) Assistent der GF - mit den bekannten Konsequenzen.
NB: Bei uns sind die LeihAN-Kollegen vollständig integriert und gleichgestellt (soweit wir das beeinflussen können) und es gab auch nie Beschwerden irgendwelcher Art, ganz im Gegenteil. Wir haben es in allen Fällen auch versucht bei längerfristigem Einsatz der LeihAN diese bei uns fest einzustellen, aber eine echte Handhabe hat man als Entleiher-BR eben leider nicht. Immerhin haben wir bei einem LeihAN eine Höhergruppierung (vom Helfer zum Facharbeiter) seines Verleihers erreicht. Nicht viel, aber hier fehlt nunmal die Unterstützung des Gesetzgebers.
Aber nochmal: Ich kann a) nichts dagegen tun wenn ein LeihAN-Kollege abbestellt wird und b) ich werde auf keinen Fall unterstützen, das einer unserer fest angestellten Kollegen faktisch gegen einen LeihAN ausgetauscht wird und dieser gekündigte Kollege dann i.d.R. selbst zum Leiharbeiter wird. Das ist eine Todesspirale die ich nicht akzeptiere.