Abmahnung - wo gesetzlich geregelt?
In welchem Gesetz ist die Regelung zu finden, dass vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung zu erfolgen hat?
Community-Antworten (3)
27.11.2009 um 09:30 Uhr
@BRimNetz
es gibt keine Pflicht, auch wenn i.d.R. vorher abgemahnt werden sollte, also das mildere Mittel genutzt werden soll.
"Das Surfen muss jedoch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Ob dies der Fall ist, hängt u. a. von ihrem Umfang und der damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 -). Eine solche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07. Juli 2005 – 2 AZR 581/04 -). Ebenso kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er arbeitsunfähig geschrieben ist, einer anderweitigen Beschäftigung nachgeht. Die anderweitige Beschäftigung kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht. Im Übrigen kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03. April 2008 – 2 AZR 965/06 -)."
27.11.2009 um 11:36 Uhr
@ erwin Ich bin erstaunt, woraus hast du gelesen dass es hier um surfen geht?
27.11.2009 um 12:50 Uhr
das kündigungsrecht unterliegt dem grundsatz der verhältnismässigkeit, deshalb wird in der rechtssprechung eine verhaltensbedingte kündigung als "letztes mittel" angesehen, das i.d.R. von den gerichten nicht anerkannt wird, wenn der AG nicht vorher durch eine abmahnung versucht hat, eine verhaltensänderung herbeizuführen
aber wie gesagt, "in der regel".........................
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