Streichung des Provisionsvorschuß - hat der BR ein Mitbestimmungsrecht bei der Auszahlungsgestaltung der Provision nach § 87 Abs 1 Nr. 10 und 11 BetrVG?
Hallo liebe Foris, vielleicht kann mir jemand einen guten Rat geben: Unsere GL streicht den seit Jahren üblichen monatlichen Provisionsvorschuß für unseren Außendienst und will die Provision nur noch am Quartalsende gesammelt auszahlen. Dummerweise ist der Vorschuß ziemlich hoch und manche AD-Kollegen (gerade die mit einem kleinen Grundgehalt) rechnen am Monatsanfang fest damit. Meiner Ansicht nach hat der BR ein Mitbestimmungsrecht bei der Auszahlungsgestaltung der Provision nach § 87 Abs 1 Nr. 10 und 11 BetrVG. (vielleicht liege ich aber auch falsch). Die Auszahlungsweise ist nicht arbeitsvertraglich geregelt, es gibt auch keinen Tarifvertrag. Die Streichung ist KEINE wirtschaftlich bedingte Entscheidung, sondern soll den AD motivieren, mehr Leistung zu bringen, momentan sind die Kollegen aber eher demotiviert sauer und vom AG enttäuscht. Danke im Voraus!
Community-Antworten (3)
26.11.2009 um 19:05 Uhr
Hallo Klunkerchen,
der von Dir genannte §87, Abs 1, Nr 10 und 11 sind zutreffend und somit hat der BR ein MBR bei der Auszahlungsgestaltung. Ferner sehe ich, aufgrund der jahrelangen monatlichen Zahlung, eine betriebliche Übung. Sollte unerwartet der § 87 nicht ziehen, ist spätestens die betriebliche Übung Euer Trumpf. Somit schnellstens mit dem AG sprechen und den alten Zustand schnellstens wieder herstellen.
Gruß und viel Erfolg
27.11.2009 um 10:46 Uhr
ich sehe kein MBR aus § 87 Nr. 10 oder 11 sondern aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG!!!
und betriebliche Übung ist ja wohl völliger Quatsch und hier überhaupt nicht treffend!!!
27.11.2009 um 17:48 Uhr
@habamas Selbstverständlich ist auch Nr. 4 zutreffend. Und warum ist die betriebliche Übung völliger Quatsch? Der Ton macht die Musik, wenn Du schon hier rumgrölst, könntest Du wenigstens Dein Gequake weiter kommentieren. Man will hier Kollegen helfen und dann kommen solche wie Du. Danke schön, ich verzichte.
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